BFH - Umsatzsteuer: Steuerentstehung bei Sollversteuerung

Sollversteuerung bedeutet im Umsatzsteuerrecht, dass die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Der BFH hatte kürzlich dazu einen Fall zu entscheiden.

Für die Entstehung der Steuer kommt es bei der Sollversteuerung nicht auf den Zeitpunkt der Entrichtung des Entgelts an. Der BFH hat dies mit Urteil vom 22.8.2019 (BFH, Urteil v. 22.8.2019, V R 47/17) erneut bestätigt.

Praxis-Hinweis: Eindeutige Rechtslage – Steuerentstehung ist nicht auslegbar

Auch die Finanzverwaltung arbeitet nicht fehlerfrei – im Entscheidungsfall zum Glück für den Kläger. Denn eigentlich ist die Rechtslage bei der klassischen Sollversteuerung eindeutig. Die Steuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Wann das Entgelt geflossen ist, ist unerheblich. Das ist einer der klassischen Grundsätze des Umsatzsteuerrechts und kann nicht – wie der BFH ausdrücklich betont – ausgelegt werden. Warum die Finanzverwaltung dann die Umsatzsteuer im Jahr 2006 festsetzte, obwohl die Klagerücknahme bereits im Jahr 2005 erfolgt ist, ist aus dem Sachverhalt nicht so ganz ersichtlich. Offenbar war dieses Jahr, da sich die Betriebsprüfung nur auf die Jahre 2006 bis 2008 erstreckte, bereits festsetzungsverjährt. In jedem Fall hatte der Kläger hier Glück. Für ihn zu hoffen bleibt, dass das Jahr 2005 tatsächlich nicht mehr vom Finanzamt geändert werden kann.

Entschädigungszahlung an Landwirt – Einigung in 2005 – Zahlung in 2006

Der Kläger ist Landwirt. Beim Bau einer Eisenbahnlinie wurde von der Eisenbahngesellschaft für die betroffenen Landwirte Übergänge über die Bahngleise geschaffen. Diese wurden aber von der DB Netz AG später geschlossen und den Landwirten ein Ersatzweg zur Verfügung gestellt. Als Ausgleich für die durch den Umweg eingetretenen Betriebserschwernisse erhielt der Kläger aufgrund einer mit einer Klagerücknahme verbundenen Einigung im Jahr 2005 eine Entschädigung von 128.000 EUR zuzüglich der Steuerbelastung auf diese Entschädigungszahlung. Insgesamt bekam der Kläger in den Jahren 2006 bis 2013 212.000 EUR überwiesen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die gezahlte Entschädigung würde der Umsatzsteuer unterliegen und setzte 29.000 EUR Umsatzsteuer fest. Das Finanzgericht gab der Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren statt. Zwar sah auch das Finanzgericht einen umsatzsteuerbaren Vorgang, es nahm jedoch an, dass der Umsatz bereits im Jahr 2005 erfolgt war.   

BFH gab Finanzgericht recht – Finanzamt hat Umsatzsteuer im falschen Jahr berücksichtigt

Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet ab. Das Finanzgericht Münster hat zu Recht entschieden, dass die Klagerücknahme umsatzsteuerlich eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung darstellt. Diese Leistung wurde am Tag der Klagerücknahme im Jahr 2005 erbracht. Die Steuer entsteht aber bei einer Besteuerung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung oder Teilleistung ausgeführt worden ist. Das Finanzamt hat somit die Steuer im falschen Jahr berücksichtigt. Folglich war der Umsatzsteuerbescheid 2006 aufzuheben.

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