Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bis 31.12.2019 bei 17.500 EUR und ab 1.1.2020 bei 22.000 EUR. Welche Umsätze hier nicht einbezogen werden müssen war kürzlich Grundlage eines BFH-Urteils.

Bei der Berechnung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer sind Umsätze, für die keine Vorsteuer geltend gemacht werden kann, nicht mit zu berücksichtigen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 26.9.2019 (BFH, Urteil v. 26.9.2019, V R 27/19) klargestellt.

Praxis-Hinweis: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen

Das Urteil führt die Möglichkeit für kleinere Unternehmen vor Augen, auf die Umsatzbesteuerung quasi zu verzichten. Ein Kleinunternehmer muss keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen und an das Finanzamt abführen, er kann aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Insofern sollte gut überlegt werden, ob im Einzelfall die Vorteile der Kleinunternehmerregelung überwiegen oder nicht.

Zunächst sind aber die Voraussetzungen zu prüfen. Kleinunternehmer nach § 19 UStG kann nämlich nur derjenige sein, der im vorangegangenen Kalenderjahr die Umsatzgrenze von 17.500 EUR  (zukünftig ab 1.1.2020 22.000 EUR) nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich keine Umsätze von 50.000 EUR erzielen wird. Welche Umsätze in die Berechnung des Gesamtumsatzes einzubeziehen sind, ist dann im Einzelnen durchaus komplex, wie auch die Entscheidung des BFH zeigt. Eine saubere Abwägung ist allerdings in jedem Fall angezeigt, denn an den Antrag, vom Finanzamt als Kleinunternehmer eingestuft zu werden, ist der Unternehmer 5 Jahre gebunden.

Finanzamt: Angelsportgeschäft als umsatzsteuerpflichtig eingestuft

Der Kläger gründete im Jahr 2003 zusammen mit einer anderen Person eine GbR, die mit Angelsportartikeln handelte. Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger bereits vor der Gründung der GbR Umsätze von  25.000 EUR bzw. 5.000 EUR getätigt hatte. Das Finanzamt erließ aufgrund dieser Erkenntnisse Umsatzsteuerbescheide, die der Kläger erfolgslos anfocht. Er berief sich hierbei auf die Kleinunternehmerregelung. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht teilten indes diese Rechtsauffassung.

BFH: Jagd- und Fischerei – Vorsteuerabzug ausgeschlossen – Umsätze nicht in Umsatzgrenze einzubeziehen

Der BFH gab der Revision des Klägers jedoch statt und verwies das an das zuständige Finanzgericht Köln zurück, welches weitere Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen hat. Nach Ansicht des BFH kann sich der Kläger auf die Kleinunternehmerregelung berufen. Zum maßgeblichen Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG zählen die vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze abzüglich der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8i, Nr. 9b und Nr. 11 bis 28 UStG steuerfrei sind. Nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei ist dabei insbesondere die Lieferung von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist. Dies sind vor allem Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die ein steuerliches Abzugsverbot besteht. Dies gilt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Jagd oder der Fischerei. Insofern sind die vom Kläger getätigten Umsätze nicht in die Berechnung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer einzubeziehen.

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