Wann ein Frühstück nicht lohnsteuerpflichtig ist

Praxis-Hinweis: Unbelegtes Brötchen und Kaffee sind nicht als Sachbezug lohnsteuerpflichtig
Die Entscheidung des BFH (BFH Urteil vom 03.07.2019 - VI R 36/17) ist in vollem Umfang zu begrüßen. Dabei ist es unstreitig so, dass eine unentgeltlich oder verbilligt überlassene Mahlzeit regelmäßig als Sachbezug zu versteuern ist (vgl. hierzu ausführlich R 8.1. Abs. 7 LStR 2015). Allerdings ist eine Mahlzeit eben von einer reinen Annehmlichkeit abzugrenzen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nur deswegen gewährt, damit ein gutes Arbeitsklima besteht.
Eine Annehmlichkeit ist kein Sachbezug und deshalb steuerfrei. Wenn unbelegte Brötchen und Kaffee den ganzen Tag zur Verfügung stehen, ist dies sicherlich keine Mahlzeit, sondern dient dem Arbeitsklima. Die Begründung über den Belag als ausschlaggebendes Element eines Frühstücks mag dabei etwas merkwürdig erscheinen. Das Ergebnis ist jedoch fraglos zutreffend. Die Entscheidung zeigt aber auch, wie schnell für einen Arbeitgeber die Gewährung von Annehmlichkeiten zum Bumerang werden kann. Gerade wenn man mit einem Prüfer konfrontiert wird, der sich darüber ärgert, dass im Finanzamt solche Annehmlichkeiten nicht gewährt werden. Insofern ist bei der Gewährung von Annehmlichkeiten Vorsicht geboten.
Kostenlose unbelegte Backwaren und Heißgetränke vom Betriebsprüfer lohnversteuert
Die Klägerin stellte im Streitfall ihren Arbeitnehmern unbelegte Backwaren, insbesondere unbelegt Brötchen und Rosinenbrot, sowie Heißgetränke zum Verzehr kostenlos zur Verfügung. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass es sich hierbei um ein Frühstück handelt. Dementsprechend nahm er einen Sachbezug der Arbeitnehmer an, der nach den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei. Das nach einem erfolgslosen Einspruchsverfahren angerufene Finanzgericht gab der Klägerin Recht, ließ jedoch die Revision zum BFH zu.
Eine Mahlzeit muss von der reinen Annehmlichkeit abgegrenzt werden
Der BFH wies die durch das Finanzamt erhobene Revision jedoch zurück. Zwar ist es richtig, dass die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu einem Arbeitslohn führen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Mahlzeit unentgeltlich oder verbilligt gestellt wird. Allerdings muss eine Mahlzeit von reinen Annehmlichkeiten abgegrenzt werden, die der Schaffung guter Arbeitsbedingungen und nicht der Entlohnung dienen. Um eine solche Annehmlichkeit handelt es sich hier. Unbelegte Brötchen und Heißgetränke sind nicht als Frühstück anzusehen. Selbst für ein einfaches Frühstück ist ein Belag auf den Brötchen erforderlich.
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