Das Finanzamt hilft

Die Aufräumarbeiten sind noch im vollen Gange, schon gibt der Wetterdienst die nächsten Unwetterwarnungen heraus. Betroffene stehen teilweise vor dem Nichts, beträchtliche Schäden sind entstanden. Bei den finanziellen Belastungen greifen die Finanzämter den Betroffenen nun unter die Arme. Denn die Kosten, die anfallen, um die Schäden zu beseitigen und Wohnungen wieder instand zu setzen, können bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dazu zählen Räumungskosten, Reparaturen genauso wie der Neukauf von Möbeln, Hausrat und Kleidung. Entscheidend ist der direkte Zusammenhang mit dem Hochwasserschaden.
Hochwasserschäden: Ausgaben sind außergewöhnliche Belastung
Die Ausgaben müssen allerdings als außergewöhnliche Belastung angegeben werden. Das bedeutet, dass dem Steuerpflichtigen die so genannte zumutbare Belastung als Eigenanteil angerechnet wird. Die zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe der Gesamteinkünfte und der familiären Situation. Den entsprechenden Prozentsatz der Einkünfte muss der Betroffene selbst tragen – also von der Summe abziehen, die er steuerlich geltend machen will:
Sie haben… | Einkünfte bis 15.340 Euro | Einkünfte zwischen 15.340 und 51.130 Euro | Einkünfte über 51.130 Euro |
kein Kind und es gilt der Grundtarif | 5 % | 6 % | 7 % |
kein Kind und es gilt der Splittingtarif | 4 % | 5 % | 6 % |
ein oder zwei Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
drei oder mehr Kinder | 1 % | 1 % | 2 % |
Direkte Entlastung: Lohnsteuerermäßigungsantrag
Weil die Steuererklärung aber noch ein wenig auf sich warten lässt, können Betroffene schon jetzt einen Lohnsteuerermäßigungsantrag stellen. Sie erhalten damit auf ihrer Steuerkarte einen Freibetrag für die Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Auf diese Weise gibt es schon jetzt mehr Netto auf dem Konto – und damit mehr finanziellen Spielraum für die anstehenden Reparaturen. Übernimmt allerdings eine Versicherung die Kosten, können beim Finanzamt nur noch die Ausgaben geltend gemacht werden, die am Ende übrigbleiben.
Hilfe durch Arbeitgeber: Steuerfreier Arbeitslohn
Arbeitgeber können betroffenen Angestellten ebenfalls helfen. Unterstützungen an unwetter- oder hochwassergeschädigte Arbeitnehmer sind in jedem Fall bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Jahr steuerfrei. Wird diese Summe überschritten, muss ein besonderer Notfall nachgewiesen werden, damit der Betrag nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört. Die Finanzverwaltung weist aber ausdrücklich darauf hin, dass bei Unwetter-Betroffenen im Allgemeinen von einem besonderen Notfall ausgegangen wird.
Kredit bei Arbeitgeber
Sollte das eigene Geld nicht ausreichen, um die Renovierungskosten zu bezahlen, können Arbeitnehmer einen Kredit bei ihrem Chef aufnehmen. Zinszuschüsse Zinsvorteile bei Darlehen sind hier ebenfalls steuerfrei, und zwar über die gesamte Laufzeit. Voraussetzung: Das Darlehen übersteigt die Schadenshöhe nicht.
Steuern und Belege: Finanzamt ist kulant
Das Finanzamt zeigt sich außerdem kulant, was Steuern und Belege angeht. Auf Antrag können Hochwassergeschädigte ihre Steuerschulden bis Ende September 2016 stunden lassen. Die Finanzverwaltung hat angekündigt, keine strengen Anforderungen an die Stundung zu knüpfen; außerdem sollen keine Stundungszinsen erhoben werden. Auch in puncto Belege sind die Sachbearbeiter angewiesen, nicht so genau hinzusehen: Wenn durch Unwetterschäden Buchführungsunterlagen vernichtet worden oder verloren gegangen sind, sollen daraus keine steuerlichen Nachteile entstehen.
Praxistipp: Spenden an Hochwasseropfer
Wer für die Hochwasseropfer spenden möchte, kann dies ebenfalls steuerlich absetzen. Dafür genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank. Wer die Spende per Online-Banking anweist, muss sich für die Steuererklärung nur den Beleg am Computer ausdrucken.
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