Kein Betriebsausgabenabzug bei kostenloser Pkw-Nutzung

Zwei Möglichkeiten haben Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler, um die Kosten für ein Fahrzeug steuerlich abziehen zu können: Gehört der Pkw zum Betriebsvermögen, können alle anfallenden Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Im Gegenzug muss die private Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert werden. Gehört das Fahrzeug aber zum Privatvermögen, können beruflich veranlasste Fahrten mit einem Pauschalbetrag von 0,30 Euro je Kilometer als Betriebsausgaben steuermindernd abgezogen werden.
In einem aktuellen Streitfall musste der Bundesfinanzhof (BFH) über eine ganz besondere Konstellation entscheiden: Die Ehefrau eines Landwirts war Einzelunternehmerin mit Einkünften aus einem Gewerbebetrieb. Für ihre betrieblichen Fahrten nutzte sie unentgeltlich ein Auto ihres Ehemanns, das zu dessen Betriebsvermögen gehörte. Für die gefahrenen Kilometer machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung den Pauschalbetrag von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer geltend. Der Haken dabei: Der Ehemann, der sämtliche Aufwendungen für den PKW getragen hatte, zog diese in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung. Die Folge: Das Finanzamt verweigerte der Ehefrau den Abzug der Kilometerpauschale. Auch das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof machten dabei nicht mit.
BFH: Keine Kosten, keine Abzugsmöglichkeit
Die Urteilsbegründung des BFH war eindeutig (Urteil v. 15.7.2014, X R 24/12): Da der Ehefrau für die betriebliche Nutzung des Pkw keine Aufwendungen entstanden seien, könne sie auch keine entsprechenden Betriebsausgaben geltend machen.
Auch den Hinweis der Klägerin, dass es sich in diesem Fall ähnlich wie bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung um einen abgekürzten Zahlungs- und Vertragsweg gehandelt habe, der einen Betriebsausgabenabzug gemäß der Rechtsprechung des BFH rechtfertige, überzeugte die Richter nicht. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass der Ehemann für die Klägerin an deren Gläubiger eine Leistung auf Rechnung erbracht hätte. Davon könne aber keine Rede sein, wenn der Ehemann – wie im Streitfall – Aufwendungen für ein ihm gehörendes Wirtschaftsgut als Erwerber und Schuldner auf eigene Rechnung getragen habe.
Praxistipp
Das Urteil lässt damit wenig Spielraum für steuerliche Gestaltungen in ähnlich gelagerten Fällen zu. Der Hinweis der BFH-Richter ist klar: Nur wenn entsprechende Ausgaben nachgewiesen werden, können Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Im Klartext: Eheleute müssen in solchen Fällen vertraglich festlegen, wie viel der eine Partner für die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs des anderen Partners zahlen muss, damit er Betriebsausgaben geltend machen kann. Das bedeutet aber, dass der Partner, der das Fahrzeug bereitstellt, diese Einnahmen wiederum versteuern muss.
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