Keine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung
Praxis-Hinweis: Rückwirkende Rechnungsberichtigung – es muss eine Rechnung vorliegen, kein Abrechnungsdokument
Der Themenkomplex der rückwirkenden Rechnungskorrektur ist immer noch in Bewegung. Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH ist dabei allerdings geklärt, dass grundsätzlich eine solche rückwirkende Berichtigung zulässig ist. Gleichwohl sind immer noch Einzelheiten umstritten. Die vorliegende Entscheidung des BFH (BFH, Urteil v. 12.3.2020, V R 48/17) ist dabei insofern bedeutsam, als sie zeigt, dass es immer einer Rechnung, wenngleich einer unrichtigen oder unvollständigen, bedarf, damit eine rückwirkende Korrektur erfolgen kann.
Ein Abrechnungsdokument, welches in hohem Maße unbestimmt oder unvollständig ist, kann mangels Rechnungsqualität nicht berichtigt werden. Die Abgrenzung zwischen fehlerhaft und in hohem Maße unbestimmt oder unvollständig kann dabei im Einzelfall durchaus schwierig sein. Ein Schreiben des BMF hierzu wäre im Sinne der Praxis sicherlich wünschenswert.
Trotzdem sollte in jedem Fall versucht werden, eine Berichtigung vorzunehmen. Dies unbeschadet der Kenntnis, dass die Finanzverwaltung im Einzelfall argumentieren kann, dass keine berichtigungsfähige Rechnung vorgelegen hat. Es ist deshalb nach wie vor die beste Herangehensweise, bei der Rechnungsschreibung sauber auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des UStG für eine Rechnung zu achten.
Kläger rechnete nicht mit korrekter Rechnung, sondern mit Credit Note ab
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die einen Onlineshop für verschiedene Softwarehersteller betreibt. Im November 2005 erwarb sie von einer Verlags-GmbH Standardsoftware und rechnete hierüber mit einer als „Credit Note“ bezeichneten „Gutschrift“ ab. In dieser fehlten Angaben zur Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Verlags. Der Gegenstand der Abrechnung war als „Transfer Sum November 2005“ beschrieben. In einer beigefügten Aufstellung waren die Nettoumsätze der Software in einer Summe erfasst.
Die „Credit Note“ wurde per Mail ohne elektronische Signatur an die Verlags-GmbH übermittelt. In der Umsatzsteuererklärung 2005 machte die Klägerin die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Im Jahr 2011 übermittelte die Klägerin nach einer internen Prüfung die Unterlagen erneut in Papierform, fügte auch die Steuernummer sowie eine Auflistung der erworbenen Software bei. Ferner übermittelte sie eine berichtigte Umsatzsteuererklärung 2005 ohne die Geltendmachung der Vorsteuer aus dem Erwerb der Software, legte dann jedoch Einspruch gegen den geänderten Bescheid ein und erstrebte die rückwirkend (erneute) Änderung der Umsatzsteuer, da die Credit Note rückwirkend berichtigt worden sei. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht gab jedoch der Klage statt unter Zulassung der Revision.
Rechnung kann auch als Gutschrift ausgestellt werden - alle Rechnungsangaben erforderlich
Die Revision des Finanzamts hatte Erfolg. Der BFH hob die Entscheidung des FG Baden-Württemberg auf und wies die Klage ab. Ein Vorsteuerabzug setzt nach den gesetzlichen Regelungen eine Rechnung voraus. Eine Rechnung kann dabei auch als Gutschrift ausgestellt werden, also vom Leistungsempfänger. Allerdings muss eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung neben der Steuernummer insbesondere auch Angaben zu Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder der sonstigen Leistung enthalten. Hierbei ist unstrittig, dass eine Rechnung berichtigt werden kann, wenn nicht alle Angaben enthalten waren oder nicht alle Angaben in der Rechnung zutreffend gewesen sind.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz konnte hier aber deshalb keine Berichtigung erfolgen, weil die „Credit Note“ keine berichtigungsfähige Rechnung dargestellt hat. Ein Dokument ist eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Dies bedeutet, dass die berichtigungsfähige Rechnung zumindest solche Angaben enthalten muss, die es erlauben, die abgerechnete Leistung zu identifizieren. Dies ist hier nicht der Fall gewesen. Mangels Rechnung konnte auch keine rückwirkende Berichtigung erfolgen. Gründe für die Anrufung des EuGH sah der BFH nicht.
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