Privater oder gewerblicher Verkauf auf Ebay? Wie die Antwort sich steuerlich auswirkt

„3…2…1…meins!“ Wer kennt den früheren Werbespruch des Online-Marktplatzes Ebay nicht? Während der Anbieter in den Anfängen allerdings als reines Online-Auktionshaus agierte, tritt er inzwischen als Vermittler von Kaufverträgen zwischen Anbieter und Käufer auf. Gehandelt werden auf der Plattform sowohl Second-Hand-Artikel als auch Neuware. Aktiv sind dort Privatleute genauso wie Gewerbetreibende. Auch das Finanzamt hat deshalb längst einen Blick auf die Verkäufe geworfen. Ob jedoch Steuern fällig werden oder die Staatskasse leer ausgeht, hängt vom Einzelfall ab.
Wenn die gewerbliche Tätigkeit und private Verkäufe eng zusammenhängen
Wie schmal die Trennlinie zwischen gewerblichem und privatem Verkauf sein kann, wird an einem Fall deutlich, den der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 17.06.2020 - X R 18/19) zuletzt vorliegen hatte. Dabei hatte der Betreiber eines gewerblichen Internetshops Teile seiner privaten Modelleisenbahn-Sammlung auf Ebay verkauft. Da er auch im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Modelleisenbahnen und Zubehör veräußerte, sah das zuständige Finanzamt die Verkaufserlöse der Privatsammlung ebenfalls als steuerpflichtig an. Als Folge dieser Einschätzung ließ die Behörde dem Verkäufer einen geänderten Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid zukommen.
Diese Entscheidung wollte der Internetshop-Betreiber jedoch nicht hinnehmen. Denn bei den verkauften Stücken handelte es sich um eine privat seit 1997 aufgebaute Sammlung, die ursprünglich nicht für den Verkauf vorgesehen war. Zu diesem Schritt entschloss er sich erst im Jahr 2010 um seinen Internetshop finanzieren zu können. In seinem Einspruch und der Klage wies er darauf hin, dass sein Gewerbe und die Privatsammlung klar voneinander getrennt wurden. Dies ergab sich sowohl durch die separate Lagerung der Teile als auch durch die unterschiedlichen Modelle.
Kann privater Handel auf Ebay gewerblich sein?
Den Argumenten des Internetshop-Betreibers folgte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz aber nur bedingt. Zwar glaubten die Richter dem Kläger, dass die auf Ebay verkauften Teile aus seiner privaten Sammlung stammten. Durch die Vielzahl der Verkäufe ordneten sie den Handel dennoch seinem Gewerbebetrieb zu und wiesen daher die Klage ab. In dieser Entscheidung sah der Bundesfinanzhof jedoch einen Rechtsfehler und hob das Urteil der Vorinstanz auf.
Denn nur wenn die Modelle für den Gewerbebetrieb angeschafft wurden, wären daraus erzielte Einnahmen eindeutig der gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen. Grundsätzlich wäre eine Zuordnung zum Gewerbe außerdem denkbar, wenn die private Sammlung mit dem Betrieb des Internetshops vermischt worden wäre. Das Gleiche gilt, wenn eine entsprechende Trennung nicht den Gepflogenheiten der Branche entsprechen würde. In diesen beiden Fällen müsste das Finanzamt dann aber die Einlagewerte der veräußerten Modelle gewinnmindernd berücksichtigen. Zu klären wäre schließlich noch, ob bereits die Verkaufstätigkeit als solche auf Ebay als gewerblich anzusehen ist. Ist dies nicht der Fall, bleibt der Verkauf aus der Privatsammlung steuerfrei.
BFH gibt konkrete Prüfung des Hintergrunds zurück an FG
Um die genauen Hintergründe aufzuklären, verwies der Bundesfinanzhof den vorliegenden Fall zur Prüfung zurück an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Dabei kommt es nun auf das Gesamtbild an. Das bedeutet, dass die Richter erst einmal feststellen müssen, ob die Wirtschaftsgüter der Privatsammlung eindeutig vom gewerblichen Bereich des Internetshop-Betreibers getrennt waren. Nur dann könnte der Verkauf tatsächlich privat veranlasst sein. Ansonsten gilt, dass branchenübliche Geschäfte dem Gewerbe zugeordnet werden.
Im zweiten Schritt muss das Finanzgericht schließlich prüfen, ob die Modelle mit der Absicht zum Weiterverkauf angeschafft wurden. War dies der Fall und wäre es häufiger vorgekommen, ist darin ein deutliches Merkmal für den gewerblichen Handel zu sehen. Die bloße Tatsache, dass ein Händler über einen längeren Zeitraum Verkaufsgeschäfte über Ebay abwickelt, genügt aber nicht, um den privaten Hintergrund auszuschließen.
Praxistipp: Welche Steuern beim Verkauf über Ebay anfallen können
Wer gelegentlich über Ebay verkauft, muss sich zum Thema Steuern grundsätzlich keine Gedanken machen. Für alle, die dort regelmäßig und in großem Umfang tätig sind, kann dies jedoch anders aussehen. Die Einkünfte aus dem Handel sind dann im Rahmen der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Übersteigen die erzielten Bruttoumsätze 22.000 Euro wird zudem Umsatzsteuer, bei mehr als 24.500 Euro auch Gewerbesteuer fällig.
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