Reverse-Charge-Verfahren Chile

Unter der Rubrik „Aus der Praxis für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen auf, die ein Fachautor für uns beantwortet. Heute eine Frage zum Reverse-Charge-Verfahren.

Die Frage:

Wir erbringen eine sonstige Leistung (keine Katalogleistung) an ein Unternehmen mit Sitz in Chile (B2B). Nimmt Chile am Reverse-Charge-Verfahren teil?

Die Antwort:

Erbringt ein deutsches Unternehmen eine sonstigen Leistung an ein Unternehmen mit Sitz in Chile (B2B), richtet sich der Ort der sonstigen Leistung regelmäßig nach § 3a Abs. 2 UStG. Das heißt, ein deutsches Unternehmen führt eine sonstige Leistung in einem Drittland aus. Der Ort der sonstigen Leistung befindet sich dann im Drittland (Chile). Es handelt sich um einen nicht steuerbaren Umsatz, für den keine deutsche Umsatzsteuer anfällt. Da kein steuerbarer Umsatz vorliegt, kann in Deutschland das Reverse-Charge-Verfahren nicht angewendet werden.

Der Umsatz wir in Chile ausgeführt. Ob und in welcher Höhe Umsatzsteuer anfällt, richtet sich nach dem chilenischen Recht. Dass in Chile ein Verfahren anzuwenden ist, das dem Reverse-Charge-Verfahren entspricht, ist eher unwahrscheinlich.

Informationen können Sie hier erhalten:

Deutsch-Chilenische Industrie- und Handelskammer

Av. El Bosque Norte 0440 of. 601 las Condes SANTIAGO DE CHILE


Schlagworte zum Thema:  Reverse-Charge-Verfahren