Steuerbonus für Großputz, Betreuung und Pflege
Steuerersparnis für Arbeiten, die normalerweise Familienmitglieder verrichten
Für so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt das Finanzamt Steuervergünstigungen. Ein echter Bonus, denn hier wirken sich die Ausgaben direkt auf die Höhe der tariflichen Einkommensteuer aus – und das macht sich in der Steuererklärung bemerkbar. Begünstigt sind grundsätzlich solche Arbeiten, die normalerweise Sie (oder andere Haushaltsmitglieder) selbst erledigen würden. Eine haushaltsnahe Dienstleistung muss außerdem tatsächlich daheim erledigt werden – entweder in der Wohnung, in der Sie ständig leben oder im Wochenend- oder Ferienhaus, wenn es selbstgenutzt wird. Auch wenn Sie in einem Seniorenstift oder Pflegeheim wohnen, fallen möglicherweise haushaltsnahe Dienstleistungen an, die dann in der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Voraussetzungen: In den Abrechnungen sind Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
Im Haushalt erbrachte Dienstleistung als Voraussetzung
Voraussetzung ist, dass die Dienstleistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen oder - bei Pflege- und Betreuungsleistungen - der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. Als Pflege- und Betreuungsleistungen zählen wiederum Dienstleistungen wie
- die Grundpflege
- Körperpflege,
- Ernährung und
- Mobilität sowie
- die Betreuung.
Zu den begünstigten Aufwendungen für Heimbewohner rechnen auch Dienstleistungen, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, zum Beispiel Aufwendungen für die Reinigung des Zimmers oder der Wäscheservice im Heim.
Kosten eines Pflegeheims
Das Finanzgericht Hessen hatte aktuell einen Fall zu entscheiden, in dem ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für die Unterbringung der Mutter in einem Pflegeheim steuerlich geltend gemacht hatte (Az. 9 K 400/16). Die Mutter bewohnte dort ein Einbettzimmer. Die Seniorenresidenz teilte allerdings mit, dass die dortigen Räumlichkeiten nach ihrer Ausstattung für eine eigenständige, abgeschlossene Haushalts- und Wirtschaftsführung nicht geeignet seien. Der Sohn setzte trotzdem in seiner Steuererklärung neben den Pflege- und Betreuungsleistungen Kosten für Reinigung, Mahlzeiten und Wäscheservice in Höhe von knapp 2.000 Euro an.
Das Finanzgericht erkannte den steuerlichen Abzug nicht an. Für die Steuervergünstigung sei das Vorliegen eines Haushalts erforderlich. Dies ergäbe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach die Dienstleistungen in einem Haushalt des Steuerpflichtigen oder - bei Pflege-und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden muss.
Nun muss sich der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren mit der Thematik befassen (Az. VI R 19/17). Das oberste Steuergericht muss entscheiden, ob die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung in einem Pflegeheim einen eigenen Haushalt der gepflegten Person in dem Heim voraussetzt. Darüber hinaus müssen die Richter klären, ob die Steuerermäßigung von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden kann, der nicht gepflegt wird, aber für die Betreuungsleistungen aufkommt. Denn im vorliegenden Fall hatte der Sohn die Kosten bezahlt.
Praxis-Tipp: Finanzverwaltung ist großzügig, wenn der Pflegende die Kosten selbst zahlt
Die Finanzverwaltung geht bei Aufwendungen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, bislang von lediglich einer Voraussetzung aus. Demnach muss das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegen. Das Vorhandensein eines eigenen Haushalts im Heim oder am Ort der dauernden Pflege ist demzufolge nicht erforderlich. Wenn die pflegebedürftige Person die Kosten selbst trägt, sollte gegenüber dem Finanzamt weiterhin auf die günstige Auffassung der Finanzverwaltung verwiesen werden.
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