Steuerliche Absetzbarkeit von Berufsbekleidung

Ein schwarzer Anzug ist schick – mit dem richtigen Sakko sogar ein festliches Kleidungsstück. Aber obwohl so mancher Berufstätige festliche Kleidung für seine Tätigkeit benötigt, sind die Kleidungsstücke trotzdem nicht steuerlich abzugsfähig. Das musste auch ein angestellter Orchestermusiker feststellen, dem nun gerichtlich der Steuerabzug verwehrt wurde.

Wenn Steuerzahler versuchen, Ausgaben der privaten Lebensführung in die Steuererklärung aufzunehmen, reagiert das Finanzamt in der Regel ablehnend. Denn Kosten, die in irgendeiner Form mit dem Privatleben zu tun haben, können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt vor allem für die so genannten „unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung“. Diese Aufwendungen sind in aller Regel bereits durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten. Zu diesen Kosten zählen unter anderem Ausgaben für Wohnung, Lebensmittel – und Kleidung.

Was gilt als "typische" Berufskleidung?

Selbst wenn Arbeitnehmer verpflichtet sind, in ihrem Berufsleben bestimmte Kleidung zu tragen, heißt das noch lange nicht, dass sie diese auch steuerlich geltend machen können. Das hat jüngst das Finanzgericht Münster noch einmal klargestellt. Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer, der als Musiker und Solist beim Philharmonischen Orchester angestellt war, geklagt. Aufgrund seines Dienstvertrags war er verpflichtet, bei Konzerten eine schwarze Hose, ein schwarzes Sakko, ein weißes oder schwarzes Hemd sowie eine Krawatte zu tragen. Dafür erhielt der Musiker von seinem Arbeitgeber ein monatliches Kleidergeld in Höhe von rund 12 Euro.

Seine tatsächlichen Kosten für Sakko und Hosen in Höhe von rund 550 Euro machte der Mann in seiner Steuererklärung geltend. Es handele sich um Berufskleidung. Eine private Nutzung des schwarzen Anzugs sei aufgrund des besonders hohen Verschleißes bei Konzerten und Auftritten so gut wie ausgeschlossen. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und auch das Finanzgericht Münster konnte der Argumentation nicht folgen (Az. 8 K 3646/15 E). Die Kleidungsstücke stellten keine typische Berufskleidung dar, die Ausgaben dafür seien als Kosten der privaten Lebensführung anzusehen.

Möglichkeit der privaten Nutzung entscheidet

Um typische Berufskleidung handele es sich, wenn die berufliche Verwendung bereits durch ihre Beschaffenheit oder Unterscheidung – etwa bei Uniformen – oder durch ihre Schutzfunktion auskommt. Beides sei bei dem Orchestermusiker nicht gegeben, die Kleidung könne ohne Weiteres zu feierlichen privaten Anlässen getragen werden.

Die Bekleidungsvorschrift des Orchesters unterstreiche dies, denn dort sei festgelegt, dass der schwarze Anzug ein festliches Erscheinungsbild des gesamten Orchesters gewährleisten solle. Der Arbeitgeber habe außerdem nicht verboten, dass der Kläger die Kleidungsstücke auch privat trage. Daher sei eine Benutzung für private Zwecke grundsätzliche möglich und wäre, „bei einem entsprechend festlichen privaten Anlass wie einem runden Geburtstag, einer Hochzeit oder einer Konfirmation, auch üblich“. Das Gericht erklärte, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug führen, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt werde.

Praxistipp: Uniformen, Arztkittel, Schutzhelme sind "typische" Berufsbekleidung

Nur Aufwendungen für typische Berufskleidung könnten steuerlich geltend gemacht werden. Ausgaben für solche Kleidung sind durchaus als Werbungskosten abzugsfähig. Berufskleidung ist immer dann gegeben, wenn sie objektiv nahezu ausschließlich nur beruflich verwendet werden kann – und wegen der Eigenart des Berufs notwendig ist. Zur typischen Berufskleidung zählen beispielsweise Amtstrachten, der schwarze Anzug des Leichenbestatters oder des katholischen Geistlichen, weiße Arztkittel, uniformähnliche Dienstkleidung von Fluggesellschaften oder Schutzhelme und Sicherheitsschuhe.


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