Steuerliche Forschungsförderung

Seit dem 1.1.2020 ist das Gesetz zur steuerlichen Forschungsförderung in Kraft. Deutsche Unternehmen erhalten danach bis zu 500.000 EUR Förderung. Förderfähig sind Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung. Im Rahmen des Konjunkturpakets vom 3.6.2020 wurde dieser Betrag auf 1 Mio. EUR erhöht.

Beim Forschungszulagengesetz (FZulG) handelt es sich um ein Nebengesetz zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz. Die privatwirtschaftliche Forschung und Entwicklung (FuE) wird damit gefördert.

Grundsätzlich förderfähig sind:

  • Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung
  • und die experimentelle Entwicklung.

<NEU> Steuerliche Forschungsförderung: Verdopplung durch Konjunkturpaket beschlossen

Seit Jahresbeginn ist das Gesetz in Kraft. Für die Jahre 2020–2026 werden die Mittel bereitgestellt. Pro Unternehmen können maximal 2 Mio. EUR an Kosten geltend gemacht werden. Diese müssen bei der Forschung und Entwicklung anfallen. Zu den förderfähigen Kosten zählen die Personalkosten sowie die Kosten für Forschungsaufträge. Ursprünglich konnte pro Unternehmen und Jahr bei einer Zulage von 25 % mit bis zu 500.000 EUR gerechnet werden. Mit dem von den Regierungsparteien am 3.6.2020 vereinbarten Konjunkturpaket ist die Verdopplung des Förderhöchstbetrags auf 1 Mio. EUR (bei 4 Mio. EUR anrechenbaren Kosten) in den Jahren 2020–2026 vorgesehen. Der neue Höchstbetrag kann ab dem 1.7.2020 geltend gemacht werden. Diese Erhöhung wurde durch eine Anpassung des Forschungszulagengesetzes am 29.6.2020 in geltendes Recht umgesetzt. Wörtlich heißt es hier: Für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2026 entstandene förderfähige Aufwendungen des Anspruchsberechtigten im Sinne der Absätze 1 bis 4 beträgt die Bemessungsgrundlage maximal 4.000.000 EUR (§ 3 Abs. 5 Satz 2 FZlgG).

Großer Andrang erwartet – Engpass ist absehbar

Die Forschungszulage kann von allen Unternehmen beantragt werden, die ihren Sitz in Deutschland haben, hier steuerpflichtig sind und Forschung und Entwicklung betreiben. Geht man bei mittelständischen Unternehmen von einem durchschnittlichen Förderbetrag von 100.000 EUR aus, würden die Steuermittel jährlich gerade für 12.500 Unternehmen ausreichen, ohne große Konzerne zu berücksichtigen. Bei rund 50.000 Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung aktiv sind, ergibt das eine Erfolgschance von 25 %. Daher wird besonders wichtig, dass die Mittel auch beim Mittelstand ankommen.

Rechtliche Umsetzung noch offen

Aktuell muss die Forschungsförderung noch ausgestaltet werden. Ebenso ist unklar, welche Institutionen überhaupt für die Prüfung der Förderfähigkeit verantwortlich sind. Diesen Sachverhalt möchte das Bundesministerium für Bildung und Forschung allerdings im ersten Halbjahr klären. Sobald die Stelle bekannt ist und ihre Arbeit aufgenommen hat, können die Unternehmen die Förderfähigkeit ihrer Projekte bescheinigen lassen.

Beantragung über mehrstufiges Verfahren

Abbildung: Ablauf vom Förderantrag bis zur Auszahlung

Abbildung: Ablauf vom Förderantrag bis zur Auszahlung

Im ersten Schritt wird bei der zuständigen Institution ein Antrag (1) auf die Bescheinigung gestellt. Noch ist diese Stelle nicht bekannt, soll aber im ersten Halbjahr festgelegt werden. Diese bescheinigt, dass die Aktivitäten des Unternehmens unter die gesetzlichen FuE-Voraussetzungen fallen (3). Dadurch besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Forschungszulage. Die Bescheinigung ist für die Finanzämter bindend.

Nach der Durchführung des Projekts (4) wird beim Finanzamt der Antrag auf Forschungszulage gestellt (5). Dort wird die Höhe der Zulage festgesetzt und anschließend im Steuerveranlagungsverfahren die Forschungszulage auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Die Forschungszulage wird dann mit der zu zahlenden Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer verrechnet. Ergibt sich hieraus ein Guthaben, z. B. in Verlustjahren, wird dieses ausgezahlt (6). 

Forschungsförderung und Projektförderung kombinierbar

In Konkurrenz stehen die steuerliche Forschungsförderung und die klassische Projektförderung nicht. Eine Kombination von steuerlicher Forschungsförderung und anderen öffentlichen Fördermaßnahmen ist also möglich. Grundsätzlich kann die Forschungszulage neben der Projektförderung für dasselbe FuE-Vorhaben gewährt werden. Eine Doppelförderung für die gleichen Aufwendungen ist jedoch nicht möglich. Gibt es bereits beantragte förderfähige Aufwendungen, fallen diese für die Forschungszulage weg.

Forschungsförderung in anderen EU-Ländern schon länger eingesetzt

Einige EU-Länder waren Deutschland hier bereits einen Schritt voraus und bieten in diesem Bereich seit längerem ein solches Modell der Förderung an. Am 29.11.2019 stimmte der Bundesrat dem Gesetz nun endlich zu. Wirtschaftsminister Peter Altmaier befürwortet die Entscheidung und meint, damit falle eine Hürde für Forschung und Innovation im Mittelstand.

Hinweis: Alle Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Die Informationen können aufgrund der dynamischen Entwicklungen immer nur einen Zwischenstand darstellen, da das endgültige Verfahren noch nicht feststeht.



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