Schuldzinsabzug auch nach Objektverkauf möglich

In dem Streitfall hatte das Finanzamt den Abzug der Zinsen für einen Hypothekendarlehen als Werbungskosten nicht anerkannt, weil die Zinszahlungen nach dem Verkauf des vermieteten Objekts angefallen waren. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass es keinen wirtschaftlichen Zusammenhang gebe zwischen den Schuldzinsen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. In diesem Falle seien die Zinsen vielmehr eine Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, mit dem der Verkäufer aber keine Mieteinnahmen mehr erzielt. Da die Immobilie zudem außerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren veräußert worden sei, könnten die nachträglichen Schuldzinsen in der Steuererklärung auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.
Damit war der Immobilienverkäufer jedoch nicht einverstanden. Er verwies vielmehr auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juni 2012 (IX R 67/10). Darin hatten die BFH-Richter den Abzug der Darlehenszinsen nicht von einer Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren abhängig gemacht. Somit seien die Zinsen für ein Darlehen, das nicht zurückgezahlt werden konnte, weil der Verkaufserlös zu niedrig gewesen sei, auch dann als Werbungskosten abziehbar, wenn zwischen dem Kauf und Verkauf mehr als zehn Jahre liegen.
Finanzgericht folgt dem Urteil des BFH
Das Finanzgericht folgte der Auffassung des BFH und damit der Argumentation des Klägers. Dieser nachträgliche Schuldzinsabzug entspreche auch den Grundsätzen des Werbungskostenabzugs, betonten die Richter. Danach besteht der ursprüngliche Zusammenhang zwischen einem Darlehen für den Kauf einer Immobilie, mit der Mieteinkünfte erzielt werden, und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann weiter, wenn der Verkaufserlös nicht ausreicht, um die Restschuld des Darlehens zu tilgen.
Praxistipp
Da das Finanzgericht die Revision beim BFH zuließ (Az. IX R 45/13), sollten Betroffene in vergleichbaren Fällen unter Hinweis auf das Verfahren Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens nach Paragraf 363 Abs. 2 AO beantragen.
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