Erstattung von Steuervorauszahlungen: Verlustrücktrag pauschal möglich
Über § 10d EStG wird dem Unternehmen bzw. dem Unternehmer die Möglichkeit geboten – abweichend von dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung – negative Einkünfte des aktuellen Jahres mit positiven Einkünften des Vorjahres zu verrechnen. Verluste können damit in einem anderen Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden, als sie tatsächlich erwirtschaftet wurden.
Verlustabzug: Verrechnung von Einkünften möglich
Der Verlustabzug beinhaltet als Oberbegriff den Verlustrücktrag und den Verlustvortrag. Beide Möglichkeiten wurden der Höhe nach vom Gesetzgeber begrenzt. Einziger Unterschied zwischen beiden ist der zeitliche Anwendungsbereich. Der Verlustrücktrag ist zeitlich auf den unmittelbar vorangehenden Veranlagungszeitraum beschränkt, der Verlustvortrag ist zeitlich unbeschränkt anwendbar. Der Verlustrücktrag ist auf maximal 1 Mio. Euro beschränkt und ausschließlich auf den unmittelbar dem Jahr der Verlustentstehung vorangehenden Veranlagungszeitraum zurückzutragen. Der Verlustvortrag ist bis zu 1 Mio. Euro unbeschränkt und für die darüber hinausgehenden Verluste in Höhe von 60 % des 1 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrages der Einkünfte des Abzugsjahres verrechenbar.
Verlustabzug wird je nach Rechtsform unterschiedlich behandelt
Über § 8 Abs. 1 KStG findet § 10d EStG auch auf Kapitalgesellschaften Anwendung, erfährt jedoch über § 8c KStG Einschränkungen. Für Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften werden Verluste eines Veranlagungszeitraums über die gesonderte und einheitliche Feststellung auf Ebene der Gesellschaft festgestellt und auf jeden Gesellschafter aufgeteilt. Bei den Gesellschaftern einer Personengesellschaft oder auch Mitunternehmerschaft erfolgt der Abzug im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung.
Unbürokratische Liquiditätshilfe durch pauschal ermittelten Verlustrücktrag
Unternehmer und Unternehmen, die bereits im Jahr 2019 Steuervorauszahlungen geleistet haben, jedoch aufgrund der aktuellen Corona-Krise im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaften werden, können auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags für 2020 bei ihrem zuständigen Finanzamt die Herabsetzung der bislang geleisteten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Über die Herabsetzung erhalten die Unternehmer und Unternehmen sodann die geleisteten Zahlungen erstattet.
Über diese Möglichkeit schafft das BMF für kleine und mittlere Betriebe und Unternehmer, insbesondere im Bereich des Gastro- und Kulturgewerbes, erneut Liquiditätspuffer, die für die nächsten Wochen und Monate genutzt werden können.
Praxis-Tipp: pauschale Ermittlung spart Zeit
Das BMF hat mit dieser Corona-Sofortmaßnahme (BMF-Schreiben v. 24.4.2020, IV C 8 - S 2225/20/10003 :010) eine erhebliche Vereinfachung beschlossen, nach der es ausreichend ist, dass die Unternehmen und Unternehmer lediglich einen pauschal ermittelten Verlust gegenüber dem Finanzamt darlegen müssen. In der Regel fordert das Finanzamt im Rahmen der Anpassung von Vorauszahlungen eine aussagekräftige betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA), aus der sich der Verlust ergeben muss. Durch die beschlossene Pauschalierung fällt die Erstellung derartiger Nachweise, die vielfach mit hohem Zeitaufwand verbunden sind, weg.
Der pauschale Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 in das Vorjahr beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte 2019, jedoch auch hier begrenzt auf 1 Mio. Euro. Nachdem der pauschale Verlustrücktrag durchgeführt wurde, berechnet das Finanzamt die Vorauszahlungen neu. Dadurch entstehende Überzahlungen werden an die Unternehmen und Unternehmer erstattet.
Handlungsempfehlung: Herabsetzungsantrag stellen und damit Verlustrücktrag nutzen
Betroffene Unternehmen und Unternehmer können mittels eines Herabsetzungsantrags die Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer und Einkommensteuer reduzieren bzw. sogar auf null Euro herabsetzen lassen und damit die kurzfristige Erstattung seitens der Finanzverwaltung bewirken.
Laut dem Bundesministerium wird von einer Betroffenheit ausgegangen, wenn bereits die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt worden sind. Bereits zuvor wurde den Unternehmen und Unternehmern, die unmittelbar und erheblich von der Corona-Krise betroffen sind, die Möglichkeit geboten, Anpassungsanträge für Steuervorauszahlungen 2020 zu stellen (BMF, Schreiben v. 19.3.2020, IV A 3 -S 0336/19/10007 :002).
Sollten Sie also bereits von Ihrem Finanzamt geänderte Vorauszahlungsbescheide für 2020 erhalten haben, in denen Ihre Vorauszahlungen auf null Euro herabgesetzt wurden, gelten Sie als „Betroffener“. Damit verknüpft die Finanzverwaltung die Darlegung der Verhältnisse, die die Unternehmen und Unternehmer bereits im Rahmen der Herabsetzungsanträge für 2020 vorlegen mussten, mit dem Pauschalverfahren für die coronabedingte Verlustnutzung für 2019. Ihre Chancen, auch die Steuervorauszahlungen für 2019 über den pauschal ermittelten Verlust auf null Euro herabsetzen lassen zu können, stehen also gut.
Praxis-Hinweis: erstattete Steuervorauszahlungen sind ggf. zurückzuzahlen
Sollte sich das Unternehmen im Laufe des Jahres 2020 wirtschaftlich erholen und damit zum Ende des Wirtschaftsjahres ggf. keine Verluste mehr ausweisen, sind die vom Finanzamt erstatteten Steuervorauszahlungen wieder zurückzuzahlen. Dies darf in der Liquiditätsplanung des Unternehmens nicht in Vergessenheit geraten.
Praxis-Beispiel: Berechnung und Abwicklung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags
Die B-GmbH (Restaurantbetrieb) hat für den Veranlagungszeitraum 2019 Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen in Höhe von 10.125 EUR pro Quartal, insgesamt 40.500 EUR geleistet. Hinweis: Auf die Berechnung des Solidaritätszuschlags wird in diesem Beispiel verzichtet. Die Vorauszahlungen wurden auf einem voraussichtlichen Gewinn der GmbH in Höhe von 270.000 EUR berechnet. Für das Jahr 2020 betrugen die Steuervorauszahlungen der B-GmbH jeweils 8.000 EUR/Quartal an Körperschaftsteuer. Die B-GmbH hat die Vorauszahlungen zum 10.3.2020 bereits fristgerecht entrichtet.
Durch die Corona-Krise und die damit von der Regierung verhängten Kontaktbeschränkungen brach der Umsatz der B-GmbH komplett ein, die Fixkosten des Unternehmens blieben jedoch in unveränderter Höhe bestehen. Aufgrund der Umsatzeinbußen beantragt die B-GmbH unter Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben v. 19.3.2020 die Herabsetzung der laufenden Steuervorauszahlungen 2020 bei ihrem zuständigen Finanzamt. Darüber hinaus beantragt das Unternehmen, den für 2020 erwarteten Verlust bereits jetzt auf 2019 pauschal zurückzutragen.
Die B-GmbH ermittelt den pauschalen Verlustrücktrag wie folgt: 15 % von 270.000 EUR = 40.500 EUR.
Aufgrund des Antrags setzt das Finanzamt die Vorauszahlungen für 2019 auf ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 229.500 EUR (270.000 EUR ./. pauschaler Verlustrücktrag i.H.v. 40.500 EUR) neu fest. Damit betragen die Vorauszahlungen für 2019 34.425 EUR zur Körperschaftsteuer. Unter Anrechnung der bereits von der Gesellschaft gezahlten Vorauszahlungen ergeben sich folgende Erstattungsbeträge:
Körperschaftsteuer | |
bereits gezahlte Vorauszahlungen | 40.500 EUR |
vom Finanzamt herabgesetzte Vorauszahlungen | 34.425 EUR |
Überzahlung | 6.075 EUR |
Damit erhält die B-GmbH in Kürze insgesamt 6.075 EUR sowie die Vorauszahlung für das erste Quartal 2020 in Höhe von 8.000 EUR vom Finanzamt erstattet.
Verbuchung der Rückforderung bzw. der Erstattung der Körperschaftsteuer
Die Verbuchung der Rückforderung zur Körperschaftsteuer 2019 ist wie folgt vorzunehmen:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
1549/1450 | Körperschaftsteuerrückforderung | 6.075 EUR | 2204/7604 | Körperschaftsteuererstattungen für Vorjahre | 6.075 EUR |
Die Verbuchung der Rückforderung zur Körperschaftsteuer 2020 ist wie folgt vorzunehmen:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
1549/1450 | Körperschaftsteuerrückforderung | 8.000 EUR | 2200/7600 | Körperschaftsteuer | 8.000 EUR |
Im Zeitpunkt der Erstattung durch das Finanzamt sind folgende Buchungen vorzunehmen:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
1200/1800 | Bank | 14.075 EUR | 1549/1450 | Körperschaftsteuerrückforderung 2019 | 6.075 EUR |
1549/1450 | Körperschaftsteuerrückforderung 2020 | 8.000 EUR |
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
13.787
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
6.334
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
6.267
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
5.258
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
4.013
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
3.9238
-
Was sind keine Bauleistungen nach § 13b UStG?
3.185
-
Diese Leistungen bewirken den Wechsel der Steuerschuldnerschaft
2.984
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
2.729
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
2.727
-
1%-Regelung: Keine Minderung durch private Kostenübernahme
16.12.2024
-
Trotz DSGVO: Finanzamt kann Mietverträge von Vermietern anfordern
05.12.2024
-
Elektronischer Rechtsverkehr: Es kommt auf das richtige Dateiformat an
02.12.2024
-
Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind Fahrtkosten abziehbar
27.11.202412
-
Mieterstrom: Wann Vorsteuerabzug bei Einbau von PV-Anlage möglich ist
20.11.2024
-
Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen prüfen
18.11.2024
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
13.11.2024
-
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nur bei kompletter Zahlung
11.11.2024
-
Das Berufsrecht der selbstständigen (Bilanz-)Buchhalter
31.10.2024
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
30.10.2024