Steuerpauschalen seit Februar 2017 erhöht
Wer einen neuen Job in einer fremden Stadt antritt, kann die Ausgaben für den Umzug von der Steuer absetzen. Doch um die Umzugskosten beim Finanzamt geltend zu machen, muss es nicht immer eine neue Stelle sein. So ist ein Umzug auch dann steuerlich abzugsfähig, wenn sich von der neuen Wohnung aus die tägliche Fahrtzeit zur Arbeit um mindestens eine Stunde verkürzt – oder aber, wenn damit eine doppelte Haushaltsführung beendet wird.
Umzug: Diese Kosten können Sie steuerlich geltend machen
Immer dann, wenn Ihr Umzug beruflich bedingt ist, können Sie die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Dazu zählen etwa
• Transportkosten
• Reisekosten
• doppelte Mietzahlungen
• Maklergebühren oder
• Beschaffungskosten für Herd und Öfen
Das Teuerste an einem Umzug ist im Regelfall der Transport von Möbel und Co. Steuerlich abzugsfähig sind die Transportkosten in voller Höhe, und zwar nicht nur für die komplette Wohnungseinrichtung, sondern auch für Fahrräder und Haustiere. Übernimmt eine Spedition den Transport, können darüber hinaus die Arbeitsstunden der Möbelpacker für das Ein- und Auspacken geltend gemacht werden, ebenso mögliches Verpackungsmaterial wie Kleiderkisten oder spezielle Schutzhüllen sowie die notwendige Versicherung.
Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen
Fahren Sie am gleichen Tag der Spedition hinterher, können Sie hierfür Reisekosten für die Reise am Umzugstag abziehen: für Fahrten mit dem eigenen Auto die üblichen 0,30 Euro Kilometerpauschale, für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten. Daneben dürfen Sie vom Tag des Einladens bis zum Tag des Ausladens die so genannten Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen. Sind Sie also länger als acht Stunden unterwegs, dürfen Sie pauschal 12 Euro ansetzen; bei 24-stündiger Abwesenheit sind es 24 Euro. Der Tag des Einladens wird wie der Tag des Ausladens als voller Reisetag behandelt.
Pauschale für sonstige Umzugskosten
Bei einem solchen Umzug fallen viele kleine Ausgaben an - etwa das Trinkgeld für die Möbelpacker, Kosten für das Ändern der Personalausweise oder die Ummeldung des Autos. Damit kein Beleg im Umzugschaos gesucht werden muss, gewährt die Finanzverwaltung eine Pauschale für sonstige Umzugskosten. Diese beträgt für Umzüge ab dem 1. Februar 2017 für Ledige 764 Euro und für Verheiratete 1.528 Euro. Dieser Pauschbetrag erhöht sich für Kinder und andere Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören. Zu den "anderen Personen" in diesem Sinne zählen zum Beispiel Verwandte, Verschwägerte und Hausangestellte, nicht aber der Ehe- oder Lebenspartner. Diese zusätzliche Pauschale für jede weitere Person hat sich mit dem 1. März 2017 auf 337 Euro erhöht. Die Alternative ist, die Kosten dem Finanzamt im Einzelnen nachzuweisen.
Nachhilfe für die Kinder: Abzugsfähig!
Je nach Bundesland – und manchmal je nach Schule – fällt den Kindern der Umzug schwer. Nachhilfe ist notwendig, damit die Kinder weiterhin im Unterricht mitkommen. Die Kosten dafür sind ebenfalls abzugsfähig, allerdings bislang nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.882 Euro. Seit dem 1. März 2017 gilt ein Maximalbetrag von 1.926 Euro.
Umzug: Auch selbstorganisierte Umzüge sind steuerlich begünstigt
Übrigens: Ein selbst organisierter Umzug ist ebenfalls steuerlich begünstigt. Hier können neben der
• Miete für einen Transporter
• Verpackungsmaterial
• Lohn für Helfer sowie die
• Kosten für den Einsatz des eigenen Autos
geltend gemacht werden.
Wenn Sie sich helfen lassen und dafür den Bekannten ein wenig Geld geben, sollten Sie sich diese Zahlungen entweder quittieren lassen oder einen Eigenbeleg schreiben.
Praxistipp: Umzug Januar 2017
Wenn Sie im Januar 2017 umgezogen sind, müssen Sie allerdings noch die bisherigen Pauschalen ansetzen. Diese liegen bei 746 Euro für Ledige und 1.493 Euro für Ehepaare.
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