Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
1. Dient die Wohnung am Beschäftigungsort dem Steuerpflichtigen lediglich als Schlafstätte, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensführung noch am Heimatort zu verorten ist und dort der Haupthausstand geführt wird.
2. Ein eigener Hausstand kann auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird. Einer gleichmäßigen Beteiligung des Kindes an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten bedarf es hierfür nicht.
3. Bei erwachsenen, berufstätigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
Sachverhalt
K, alleinstehend, 1964 geboren, erzielte 2007 als promovierter Chemiker Lohneinkünfte. Er arbeitete seit 2006 in B und hatte dort auch seinen Zweitwohnsitz. Seinen Hauptwohnsitz behielt er in N bei und bewohnte dort zusammen mit seiner 71 Jahre alten Mutter ein Einfamilienhaus, das zu 3/4 ihr und zu je 1/8 K und seiner Schwester gehörte. K nutzte dort ein Schlaf- und Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer allein, Küche, Ess- und Wohnzimmer nutzten K und seine Mutter gemeinsam. K machte in der ESt-Erklärung erfolglos doppelte Haushaltsführung in B geltend. Die Klage blieb erfolglos (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.2.2012, 3 K 2338/09, Haufe-Index 3231774, EFG 2012, 1921). K habe zwar weiter seinen Lebensmittelpunkt am Heimatort in N, dort aber keinen eigenen Hausstand unterhalten, sondern sei dort nur in den Hausstand der Mutter eingegliedert gewesen.
Entscheidung
Der BFH teilte aus den unter den Praxis-Hinweisen erläuterten Erwägungen nicht die Auffassung, dass K keinen eigenen Haussta...