Rz. 46
Die Bestellung – wie auch die Abberufung – des Verwalters obliegt nach § 26 Abs. 1 WEG der Beschlussfassung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre erfolgen. Im Falle der ersten Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum aber maximal auf drei Jahre (§ 26 Abs. 1 S. 2 WEG).
Rz. 47
Die Veräußerungsbeschränkung des § 12 WEG ist nun zwingend in das Bestandsverzeichnis einzutragen. Dies bestimmt nun § 7 Abs. 3 S. 2 WEG. Wer die Gemeinschaftsordnung durchgesehen hatte, braucht dies künftig nicht mehr zu tun, da man sich auf die Grundbucheintragung oder Nichteintragung verlassen kann.
Rz. 48
Nach § 26a WEG gibt es auch den zertifizierten Verwalter. So darf sich ein Verwalter bezeichnen, der vor einer IHK eine Prüfung bestanden und so nachgewiesen hat, dass er über die für die Verwaltertätigkeit notwendigen kaufmännischen und auch technischen Kenntnisse verfügt.
Aber auch andere Personen, die aufgrund anderweitiger Qualifikationen von der Prüfung befreit sein können (z.B. Personen mit Befähigung zum Richteramt, Personen mit Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt oder einem vergleichbaren Berufsabschluss) dürfen sich gem. §§ 7, 8 der Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung als zertifizierter Verwalter bezeichnen. Nach § 8 dieser Verordnung dürfen sich juristische Personen und Personengesellschaften dann als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der WEG-Verwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben.
Rz. 49
Eine im Gesellschaftsregister eingetragene eGbR hat Registerpublizität und kann als rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts eigenes Vermögen tragen und Verbindlichkeiten haben. Damit kann – anders als noch vor der Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) – nun auch eine eGbR als Verwalterin in Betracht kommen.
Auch eine OHG kann bekanntlich WEG-Verwalterin sein. Die Rechtsprechung des BGH zur Verwaltereigenschaft der GbR ist damit überholt. Zur Bestellung des Verwalters siehe auch § 1 Rdn 129 ff.