Rechtspfleger Werner Klüsener, Auslagen für Geschäftsreisen, JurBüro 2024, 505
Gem. § 1 Abs. 1 S. 1 RVG setzt sich die Vergütung des Rechtsanwalts aus den Gebühren und den Auslagen zusammen, die in Teil 7 VV geregelt sind. Hiervon ausgenommen sind die allgemeinen Geschäftskosten, die nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV mit den Gebühren abgegolten werden. Neben den in Teil 7 VV ausdrücklich geregelten Auslagen steht dem Rechtsanwalt nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV nach materiellem Recht (§ 675 i.V.m. § 670 BGB) für weitere Auslagenpositionen ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen zu.
In seinem Beitrag gibt der Autor einen Überblick über die in Teil 7 VV in den Nrn. 7003 bis 7006 VV abschließend geregelten Geschäftsreisekosten.
Diese Auslagen fallen nur an, wenn es sich um eine Geschäftsreise i.S.d. Vorbem. 7 Abs. 2 VV handelt. Klüsener weist in seinem Beitrag darauf hin, dass dies voraussetzt, dass das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Dabei umfasse der Begriff der Kanzlei nicht nur deren Hauptsitz, sondern auch die an anderen Orten betriebenen Zweigstellen. Voraussetzung für das Vorliegen einer Geschäftsreise sei es folglich, dass der Rechtsanwalt die Grenzen der politischen Gemeinde überschreiten muss. Fahrten zwischen der Wohnung des Rechtsanwalts und seiner Kanzlei erfüllen nach Auffassung des Autors jedoch nicht den Begriff der Geschäftsreise. Vielmehr dienten diese Fahrten der Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit und seien nicht einem besonderen Geschäft zuzuordnen. Diese Aufwendungen gehörten zu den allgemeinen, durch die Gebühren abgegoltenen, Geschäftskosten.
Nach Auffassung des Autors ist bei der Berechnung der Fahrtkosten für eine Geschäftsreise im Regelfall auf die Strecke zwischen der Kanzlei und dem Ort des Gerichtstermins abzustellen, nicht hingegen auf den Wohnsitz, weil die Kanzlei der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit sei. Wenn allerdings der Rechtsanwalt von seinem näher am Gerichtsort gelegenen Wohnsitz zum Gerichtstermin fahre, könne er nur die tatsächlich gefahrene kürzere Fahrtstrecke abrechnen.
Die Auslagen des Rechtsanwalts für Geschäftsreisen können sich nach den weiteren Ausführungen in dem Beitrag aus den Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug, aus sonstigen – angemessenen – Fahrtkosten, aus dem Tage- und Abwesenheitsgeld sowie aus sonstigen angemessenen Auslagen zusammensetzen.
Bei den Fahrtkosten ist der Rechtsanwalt nach den Ausführungen des Autors bei der Wahl seines Transportmittels frei. Deshalb könne er bspw. seine Geschäftsreisen im Regelfall mit dem eigenen Kraftfahrzeug unternehmen, auch wenn ein anderes Transportmittel zu geringeren Geschäftsreiseauslagen führe. Nur bei der Wahl anderer Verkehrsmittel müsse nach Nr. 7004 VV auf die Angemessenheit abgestellt werden.
Die Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV erhält der Rechtsanwalt nach den Ausführungen in dem Beitrag nur dann, wenn er Eigentümer oder Halter des betreffenden Kraftfahrzeuges sei. Benutze der Rechtsanwalt hingegen ein Mietfahrzeug, könne er nach Nr. 7004 VV die Miete ansetzen, soweit die Aufwendungen angemessen seien. Die bei der Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs anfallenden Fahrtkosten berechnen sich – so fährt Klüsener fort – für jeden gefahrenen Kilometer des Hin- und Rückwegs, wobei auf die tatsächliche Fahrstrecke abzustellen sei. Anlässlich einer Geschäftsreise mit dem eigenen Pkw entstandene Parkgebühren könne der Rechtsanwalt nach Nr. 7006 VV abrechnen.
Die Geschäftsreisekosten bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels kann der Rechtsanwalt nach Nr. 7004 VV in voller Höhe abrechnen, soweit diese Kosten angemessen sind. Eine fiktive Berechnung der Fahrtkosten, wie sie bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs angefallen wären, kommt nach Auffassung Klüseners in einem solchen Fall nicht in Betracht.
Sodann befasst sich der Autor mit der Angemessenheit der Aufwendungen. Er weist darauf hin, dass der Rechtsanwalt grds. auch – wie Zeugen oder die eigene Partei – bei Benutzung der Bahn die Kosten der ersten Wagenklasse ansetzen könne. Im Anschluss hieran geht der Autor auch auf den Streit ein, ob der Rechtsanwalt die Kosten einer Bahncard berechnen kann und in welcher Höhe dies ggf. erfolgen kann.
Ferner befasst sich Klüsener mit der Frage, wann die Kosten für die Benutzung eines Flugzeugs berechnet werden dürfen. Dabei sei die Benutzung der Businessclass regelmäßig nicht angemessen. Jedoch könne der Rechtsanwalt einen Tarif in der Economyclass wählen, der ihm eine kurzfristige Umbuchung ermöglicht. Dies gilt i.Ü. vergleichbar auch bei der Benutzung der Bahn, bei der der Rechtsanwalt nicht auf Sparpreise verwiesen werden könne, bei denen der Fahrschein nicht kurzfristig umgebucht werden kann.
Sodann weist Klüsener in seinem Beitrag darauf hin, dass die höheren Kosten für einen Flug je nach den Umständen des Einzelfalls angemessen sein können, wenn der Flug gegenüber einer Bahnfahrt eine erhebliche Zeitersparnis mit sich bringt. All...