Die Befristung des Arbeitsverhältnisses als solche unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Die Mitbestimmung nach § 99 BetrVG bezieht sich allein auf die "Einstellung" eines neuen Arbeitnehmers und dessen Eingliederung in den Betrieb/die Dienststelle, konkret auf
- die Person,
- die auszuübende Tätigkeit und
- die Eingruppierung.
Die Befristung ist dagegen eine einzelvertragliche Regelung, auf die der Betriebsrat über die kollektiv-rechtliche Mitbestimmung nicht einwirken kann.
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat zwar mitteilen, dass der Arbeitsvertrag befristet abgeschlossen wird. Der Arbeitgeber ist bei der befristeten Einstellung von Arbeitnehmern aber nicht verpflichtet, dem Betriebsrat mitzuteilen, ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund sowie ggf. mit welchem Sachgrund erfolgen soll.
Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zur befristeten Einstellung eines Beschäftigten nicht etwa deshalb verweigern, weil nach seiner Auffassung kein sachlicher Rechtsgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags gegeben ist. Bei der Befristung handelt es sich nicht um eine Einstellungsvoraussetzung, sondern um einen Tatbestand , der mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Zusammenhang steht.
Widerspricht der Betriebsrat einer geplanten Einstellung mit dem Argument, befristete Verträge wolle die Arbeitnehmervertretung grundsätzlich nicht dulden, so entspricht diese Einwendung nicht dem abschließenden Einwendungskatalog der genannten Vorschriften und ist damit gegenstandslos (näher Stichwort Mitbestimmung/Mitwirkung).
Auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nach Ablauf der bestimmten Zeit ohne zeitliche Unterbrechung durch ein weiteres, befristetes Arbeitsverhältnis oder die Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit, ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ein mitbestimmungspflichtiger Vorgang. Der Betriebsrat habe den ursprünglichen Vertrag nur für die vorgegebene Zeit geprüft und gebilligt und möglicherweise Bedenken hinsichtlich der Person und der ihr zu übertragenden Tätigkeit im Hinblick auf die kurze Dauer der Beschäftigung zurückgestellt.
Die Mitbestimmung des Betriebsrats ist auch erforderlich, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit vom Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers und ohne dessen Widerspruch fortgesetzt wird.
Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf wirkt der Betriebsrat nicht mit.