Das Handelsrecht enthält für Kaufleute die Vorschriften zur Buchführung und Erstellung der Abschlüsse (§§ 238–245 HGB). In der Abgabenordnung wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen auch Nichtkaufleute buchführungspflichtig sind, wann diese Buchführungspflicht beginnt und endet (§ 141 AO). Die Finanzverwaltung hat aufgrund des BilMoG die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Steuerbilanz vorgeschrieben (BMF, Schreiben v. 12.3.2010 und v. 22.6.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001); zur Maßgeblichkeit niedrigerer handelsrechtlicher Bilanzwerte im Rahmen der steuerlichen Rückstellungsberechnung: OFD Münster, Verfügung v. 13.7.2012, S 2170a – 234 – St 12 – 33. Die wichtigsten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind in R 5.2 EStR 2012 und H 5.2 EStH 2023 dargestellt. BFH, Urteil v. 28.8.2014, V R 16/14, BFH/NV 2014 S. 2027: Anforderung an Buchnachweis bei Ausfuhrlieferung gem. § 6 Abs. 4 UStG i. V. m. § 13 UStDV; LfSt Bayern, Verfügung v. 28.1.2021, S 0316.1.1-3/5 St42, betr. Verlagerung der elektronischen Buchführung und von elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland; LfSt Bayern, Verfügung v. 20.1.2017, S 0317.1.1-3/5 St42, betr. Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen; EuGH, Urteil v. 5.10.2016, Rs. C-576/15: Schätzung der Bemessungsgrundlage bei Unregelmäßigkeiten der Buchführung und betrügerischer Verschleierung von Lieferungen und Einnahmen; AEAO zu § 146 AO: Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen durch BMF, Schreiben v. 19.6.2018, IV A 4 – S 0316/13/10005:053; BFH, Urteil v. 14.11.2018, I R 81/16: Andere Gesetze i. S. d. § 140 AO können auch ausländische Rechtsnormen sein. Eine in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtige AG liechtensteinischen Rechts ist daher im Inland nach § 140 AO i. V. m. ihrer Buchführungspflicht aus liechtensteinischem Recht zur Buchführung verpflichtet. Am 28.11.2019 hat die Finanzverwaltung ein aktualisiertes Schreiben zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) herausgegeben: BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001, geändert durch BMF, Schreiben v. 11.3.2024, IV D 2 – S 0316/21/10001 :002: Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD); Änderung aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen; s. auch OFD Karlsruhe, Verfügung v. 30.12.2024, S 0315 – St 42: Informationen zum Thema Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung; OFD Karlsruhe, Verfügung betr. Informationen für Unternehmen des Taxi- und Mietwagengewerbes zum Thema "Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung" v. 5.4.2023, S 0315-St 42. Das BZSt hat die Beschreibung der Schnittstelle für den Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen für die Datenträgerüberlassung im Rahmen von Außenprüfungen sowie Kassen-Nachschauen (DSFinV-K 2.3) – Stand März 2022 – veröffentlicht; die DSFinV-K in der Version 2.4 beinhaltet redaktionelle Änderungen und Anpassungen an die Neufassung des AEAO zu § 146a AO ab dem 1.1.2024. Inhaltliche Änderungen zur Version 2.3 erfolgten nicht; s. auch die Orientierungshilfe für die Anwendung des § 146a AO und der KassenSichV bzw. FAQ dazu auf https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-steuergerechtigkeit-belegpflicht.html; s. auch LfSt Bayern, Verfügung v. 29.1.2021, S 0316b.1.1-1/1 St43 und LfSt Bayern, Verfügung v. 29.1.2021, S 0316.1.1-3/7 St 43, betr. Verlagerung der elektronischen Buchführung und von elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland. Seit dem 1.1.2025 ist das ELSTER-Portal zur Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Abs. 4 AO) freigeschaltet. Es gibt dazu eine Ausfüllanleitung vom BMF: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/FAQ-Ausfuellanleitung.pdf?__blob=publicationFile&v=2. Die Grenze für die Ist-Besteuerung wurde in § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG ab Veranlagungszeitraum 2024 auf 800.0...