EU-Kommission: Digital Markets Act (DMA) seit 1.11.2022 in Kraft
Am 1.11.2022 ist das EU-Gesetz über digitale Märkte (DMA) in Kraft getreten. Es enthält eine Reihe eng definierter objektiver Kriterien für die Einstufung einer großen Online-Plattform als "Gatekeeper". Dabei handelt es sich um digitale Plattformen, die als wichtige Brücke zwischen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern wirken und aufgrund dieser Stellung die Macht haben, als privater Akteur die Regeln festzulegen und den Marktzugang in der digitalen Wirtschaft zu kanalisieren. Um etwaige Probleme anzugehen, legt das Gesetz über digitale Märkte eine Reihe von Verpflichtungen fest, die solche Gatekeeper einhalten müssen, und ihnen bestimmte Verhaltensweisen untersagen.
Zu den sog. Gatekeepern zählen Unternehmen, die einen oder mehrere der im Gesetz über digitale Märkte aufgeführten sogenannten "zentralen Plattformdienste" betreiben, wenn sie die nachstehend beschriebenen Anforderungen erfüllen. Betroffen sind folgende Dienstleistungen: Online-Vermittlungsdienste wie solche zum Herunterladen von Computer- oder Handyprogrammen, Online-Suchmaschinen, soziale Netzwerke, bestimmte Kommunikationsdienste, Video-Sharing-Plattform-Dienste, virtuelle Assistenten, Webbrowser, Cloud-Computing-Dienste, Betriebssysteme, Online-Marktplätze und Online-Werbedienste.
Es gibt drei Hauptkriterien, aufgrund derer ein Unternehmen in den Anwendungsbereich des Gesetzes über digitale Märkte gelangt:
1. binnenmarktrelevante Größe: wenn ein Unternehmen einen bestimmten jährlichen Mindestumsatz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erzielt und einen zentralen Plattformdienst in mindestens drei EU-Mitgliedstaaten anbietet,
2. Kontrolle über ein wichtiges Zugangstor als Brücke zwischen gewerblichen und Endnutzern: wenn das Unternehmen einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der mindestens 45 Millionen in der Union niedergelassene oder aufhältige monatlich aktive Endnutzer und mindestens 10 000 in der Union niedergelassene jährlich aktive gewerbliche Nutzer hat,
3. gefestigte und dauerhafte Position: wenn die vorstehend genannten Nutzerzahlen in den drei vorhergehenden Geschäftsjahren erreicht wurden.
Das Gesetz über digitale Märkte enthält eine Liste von Verpflichtungen und Verboten, die die Gatekeeper in ihrem täglichen Betrieb einhalten müssen, damit faire und offene digitale Märkte gewährleistet sind. Diese Verpflichtungen werden dazu beitragen, dass Unternehmen auf Märkten als Wettbewerber tätig werden und dort die Gatekeeper auf der Grundlage der Vorzüge ihrer Produkte und Dienstleistungen herausfordern und ihnen ihre Position streitig machen können, wodurch ihnen mehr Spielraum für Innovationen geboten wird.
Wenn ein Gatekeeper beispielsweise seine eigenen Waren oder Dienstleistungen begünstigt oder gewerbliche Nutzer seiner Dienste daran hindert, Verbraucher zu erreichen, kann das Wettbewerb verhindern und zu weniger Innovation, geringerer Qualität und höheren Preisen führen. Wenn also ein solcher Gatekeeper unlautere Praktiken anwendet, indem er z. B. unfaire Bedingungen für den Zugang zu seinem Store für Softwareanwendungen festlegt oder das Installieren von Anwendungen aus anderen Quellen verhindert, müssen die Verbraucher in der Regel mehr bezahlen oder werden sogar ganz der Vorteile beraubt, die alternative Dienste möglicherweise mit sich bringen würden.
(PM EU-Kommission Vertretung in Deutschland vom 31.10.2022)
Hinweis
S. hierzu auch den Blickpunkt auf S. 2561 in diesem Heft.
EDSB: Konvention des Europarates über künstliche Intelligenz
Der Europarat plant eine Konvention über künstliche Intelligenz, die EU-Kommission wird für die EU an den Verhandlungen teilnehmen. Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) hat sich nun in einer Empfehlung dazu geäußert und insbesondere auf klare und starke Sicherungen hingewiesen.
Der EDSB macht dabei vier zentrale Empfehlungen: So soll der grundsätzliche Fokus der Verhandlungen auf den Rechten der einzelnen bzw. Gruppen von Individuen liegen, welche KI-Systemen unterworfen werden. Zudem soll es einen ausdrücklichen Bezug auf den EU-Datenschutzrahmen geben. Ferner soll es in Übereinstimmung mit dem risikobasierten Ansatz ein Verbot von KI-Systemen mit nicht akzeptablem Risiko geben. Schließlich soll Datenschutz durch einen "Privacy by Design" bzw. "Privacy by Default"-Ansatz in jedem Schritt des Lebenszyklus der KI-Systeme vorangetrieben werden.
Die geplante Konvention ist unabhängig vom AI Act der Kommission, soll diesen vielmehr ergänzen. Zu diesem hatte die BRAK bereits in einer Stellungnahme grundrechtliche Bedenken geäußert.
(Newsletter BRAK vom 27.10.2022)
BMJ: DigitalService des Bundes startet Projekte für die Justiz – Digitale Rechtsantragstelle und zivilgerichtliche Online-Verfahren werden entwickelt
Ziel der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Justiz und dem DigitalService des Bundes als zentraler Digitalisierungseinheit der Bundesverwaltung ist die Entwicklung digitaler Zugänge zu den Gerichten und die weitere...