Zusammenfassung
Ein Rauchverbot untersagt, Tabak (und oft auch vergleichbare Substanzen) an bestimmten Orten abbrennen zu lassen. Ziel ist in der Regel der Schutz der Anwesenden vor den Gefahren des Passivrauchens, der Brandschutz oder die Vermeidung von Verschmutzungen. Nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber "die erforderlichen Maßnahmen" zu treffen, um nicht rauchende Mitarbeiter vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen.
Arbeitsrecht
1 Einordnung
Das Rauchen im Arbeitsalltag kann zu einem vielschichtigen Streitthema mutieren. Arbeitgeber müssen in diesem Zusammenhang auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften achten, für den Gesundheitsschutz der Nichtraucher sorgen und gleichzeitig die allgemeine Handlungsfreiheit der Raucher berücksichtigen. Neben den schwerwiegenden negativen gesundheitlichen Auswirkungen des (Passiv-)Rauchens, kann insbesondere auch das Thema Raucherpausen zu großem Unmut unter den Beschäftigten führen. Seit 2007 sind Rauchverbote als mögliche oder sogar zwingend erforderliche Maßnahme des Nichtraucherschutzes am Arbeitsplatz in der Verordnung über Arbeitsstätten normiert. Bei der Einführung eines solchen müssen Arbeitgeber einige Punkte beachten.
2 Arbeitsschutz
Gemäß § 5 Abs. 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauch und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind.
Arbeitgeber müssen von sich aus eine Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf den Nichtraucherschutz durchführen, d. h. die nichtrauchenden Arbeitnehmer müssen nicht erst beweisen, dass sie rauchbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind. Zu den Arbeitsstätten gehören neben dem Arbeitsplatz auch Pausenräume, Kantinen, Sanitärräume, Lagerräume, Umkleidekabinen etc. Der Begriff Arbeitsstätten umfasst außerdem Orte im Freien, z. B. auf dem Betriebsgelände oder Baustellen, wobei die Erforderlichkeit eines Rauchverbots im Freien für den Nichtraucherschutz schwieriger zu begründen sein wird als in geschlossenen Räumen. Denkbar ist aber, dass brandschutz- oder unfallversicherungsschutzrechtliche Vorgaben ein Rauchverbot auch im Freien begründen.
Die Auswahl der jeweils erforderlichen Maßnahmen nach der ArbStättV steht grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers. Denkbar sind z. B. technische Einrichtungen wie Belüftungssysteme oder das Errichten eines abgetrennten Raucherbereichs.
Der Arbeitgeber kann aber auch gesetzlich dazu verpflichtet sein, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um die Nichtraucher zu schützen. Erforderlich ist ein Rauchverbot dann, wenn es kein weniger einschneidendes Mittel gibt, das gleich geeignet ist.
In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr ist der Nichtraucherschutz etwas abgeschwächter. Gemäß § 5 Abs. 2 ArbStättV sind hier die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung zu berücksichtigen. Das heißt z. B., dass es in einer Spielbank mit Raucherbereichen angemessen sein kann, dass der Arbeitgeber die Belastung durch Passivrauchen für einen angestellten Croupier nur minimieren muss, nicht aber verpflichtet ist, die Gefährdung gänzlich auszuschließen.
Ein betriebsweites Rauchverbot ist die effektivste Maßnahme, um den Nichtraucherschutz durchzusetzen. Gleichzeitig greift es aber in die ebenfalls grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungspflicht der Raucher ein. Arbeitgeber sind gehalten, hierfür einen angemessenen Interessenausgleich zu schaffen, zum Beispiel durch Zuweisung eines zumutbaren Orts zum Rauchen. Ein Anspruch der Raucher auf bestimmte Maßnahmen, wie beispielsweise die Errichtung eines überdachten "Raucherpavillons", besteht aber nicht.
Ein zumindest partielles Rauchverbot ist in den meisten Fällen aber verhältnismäßig, da der Nichtraucherschutz auf andere Weise kaum effektiv gewährleistet werden kann.
3 Fürsorgepflicht
Gemäß § 618 BGB hat der Arbeitgeber eine sogenannte Fürsorgepflicht fü...