Problemüberblick
Mit dem durch das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland vom 14.6.2021 eingefügten § 250 BauGB hat der Gesetzgeber für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt (§ 201a Abs. 3 und 4 BauGB) mit dem Ziel einer Erhaltung von Mietwohnraum die Bildung von Wohnungseigentum an Bestandsimmobilien unter ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gestellt. Gem. § 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die betroffenen Gebiete zu bestimmen. Die Berliner Landesregierung hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Fraglich ist aber, ob diese Rechtsverordnung auf den Fall schon anwendbar ist. Das wäre nicht der Fall, wenn § 878 BGB hilft.
§ 878 BGB (Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen)
Eine von dem Berechtigten gem. §§ 873, 875, 877 BGB abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist. § 878 BGB ist entsprechend auf Teilungserklärungen anwendbar. Die durch § 878 BGB gewährte Rechtsposition besteht aber nur mit der Einschränkung, dass der Antrag entweder vollzugsreif ist oder innerhalb mit Zwischenverfügung gesetzter angemessener Frist vollzugsreif wird. Die von dem Grundbuchamt zu Recht geforderte Abgeschlossenheitsbescheinigung hatte bei der Zurückweisung des Antrags im September 2021 nicht vorgelegen. Es bestand kein Grund, die bereits einmal verlängerte Frist nochmals zu verlängern. Das Grundbuchamt hatte bereits berücksichtigt, dass die Behebung des Hindernisses nicht allein von dem Willen der Beteiligten, sondern von behördlichen Entscheidungen abhängt.
Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?
Die Verwaltungen sollten wissen, dass eine Umwandlungsverordnung auch die Unterteilung eines Wohnungseigentums erfasst. Auch diese ist nur dann möglich, wenn sie genehmigt wird.