Wareneinsatz ist die Ware, die während des Wirtschaftsjahres verbraucht wurde, um Erlöse zu erzielen. Der Wareneinkauf führt zu einer Umschichtung innerhalb des Betriebsvermögens bzw. einem Aktivtausch in der Bilanz. Der Wareneinkauf wird über das Aufwandskonto "Wareneingang" (SKR 03: 3200/SKR 04: 5200) erfasst. Der Warenbestand erhöht sich, das Bankkonto reduziert sich.
Bei Verkauf der Ware mindert sich der Warenbestand. Der Warenverkauf wird über ein entsprechendes Erlöskonto (SKR 03: 8400/SKR 04: 4400) erfasst. Warenverkäufe müssen zeitnah verbucht werden.
Zu beachten sind auch § 22 UStG, §§ 63 bis 68 UStDV. In Abschn. 22.6 UStAE sind u. a. die möglichen Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen geregelt. Die erworbenen Waren, deren Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind im Wareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto getrennt von den übrigen Waren aufzuzeichnen, deren Lieferungen nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern sind. Auf der Grundlage der Wareneingänge sind entweder die Umsätze der Waren, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, oder die steuerermäßigten Umsätze rechnerisch zu ermitteln. Aufgrund der verschiedenen Konten ist während des Jahres nicht ohne Weiteres ersichtlich, wie hoch der Warenbestand noch ist. Letzterer wird mindestens einmal zum Ende des Wirtschafts- bzw. Kalenderjahres mittels Inventur ermittelt und bewertet.
Auf der Basis der Inventur kann dann auch der Wareneinsatz wie folgt berechnet werden.
Warenbestand laut Eröffnungsbilanz zum 1.1.01: |
120.000 EUR |
+ Wareneinkauf im Jahr 01 |
240.000 EUR |
– Warenbestand zum 31.12.01: |
105.000 EUR |
= Wareneinsatz im Jahr 01 |
255.000 EUR |
Wareneinsatz, Rohgewinn und Rohgewinnaufschläge und deren Bedeutung
Der Wareneinsatz ist Aufwand und mindert als Betriebsausgabe den Gewinn.
Der Rohgewinn des Unternehmers ist die Differenz zwischen Umsatz und Wareneinsatz. Rohgewinnaufschläge ergeben sich aus dem Verhältnis von Wareneinsatz und Nettoverkaufspreis. Betriebsprüfer werden diese Rohgewinnaufschlagsätze anhand der Richtsatzsammlung prüfen. Sind sie im Verhältnis zur Konkurrenz zu niedrig, unterstellt das Finanzamt, dass Erlöse nicht erfasst worden sind, und schätzt Erlöse hinzu.
Es ist Sache des FG als Tatsacheninstanz, zu entscheiden, welcher Schätzungsmethode es sich bedienen will, wenn diese geeignet ist, ein vernünftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen.
Richtsatzsammlung: Unter welchen Voraussetzungen ist sie anwendbar?
Eine Schätzung auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung unter Berücksichtigung des untersten Werts der Bandbreite der Rohgewinnaufschlagsätze ist rechtmäßig, wenn hiergegen keine geeigneten Einwendungen erhoben werden.
Offen ist die Frage, ob sich aus einer angeblichen Abweichung von der Richtsatzsammlung eine Schätzungsbefugnis ergibt.
Unter welchen Voraussetzungen ein äußerer Betriebsvergleich in Gestalt einer Richtsatzschätzung zulässig ist, muss der BFH klären, da das erstinstanzliche FG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.
Lt. Thüringer FG ist die Schätzungsmethode des äußeren Betriebsvergleichs anhand der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums die geeignetste Schätzungsmethode, um das wahrscheinlichste Ergebnis zu erzielen.
In wirtschaftlichen Krisenzeiten (z. B. aufgrund eines Krieges), die sowohl negative als auch positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von vielen oder einzelnen Betrieben haben können, ist es lt. Finanzverwaltung unabdingbar, diesen Grundsatz der individuellen Betrachtung der Steuerpflichtigen in besonderem Maße zu beachten und auf einen sensiblen Umgang mit der Richtsatzsammlung gegenüber den Steuerpflichtigen zu achten.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird verletzt, wenn das FG in Ausübung eigener Schätzungsbefugnis für die Beurteilung der Höhe des Rohgewinnaufschlagsatzes auf eine nicht allgemein zugängliche – nur für den Dienstgebrauch bestimmte – Quelle aus dem juris-Rechtsportal ("Fachinfosystem Bp NRW") zurückgreift, ohne zuvor die hieraus entnommenen Erkenntnisse dem Steuerpflichtigen inhaltlich in der gebotenen Weise zugänglich gemacht zu haben.
Setzt der Betriebsprüfer bei nicht wöchentlichem Warenbezug die Größen Wareneinsatz und Wareneinkauf gleich, liegt darin eine so gravierende methodische Schwäche des durchgeführten Zeitreihenvergleichs, dass seine Ergebnisse nicht verwertbar sind.
Eine Nachkalkulation kann nur dann eine Schätzungsbefugnis begründen, wenn sie in ihren Einzelheiten nachvollziehbar ist, wozu u. a. eine weitgehende Aufgliederung des Wareneinsatzes und ein genauer Überblick über das Preisgefüge erforderlich sind. Grundsätzlich muss der Wareneinsatz bei der Nachkalkulation in so viele Warengruppen aufgeteilt werden, wie unterschiedliche Aufschlagsätze im Betrieb vorkommen.
Schwund und Verderb genau dokumentieren – Lieferungen an die "Tafel"
Auch Schwund und Verderb in der G...