Dienen die Geräte der Erfassung und der Abgrenzung der Verbräuche der Miteigentümer untereinander, sind sie wesentliche Bestandteile des Gebäudes und damit Gemeinschaftseigentum.[1]

[1] OLG München, Beschluss v. 25.5.2020, 34 Wx 263/18 Kost; LG Hamburg, Beschluss v. 16.6.2009, 321 T 24/09.

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