Nachgehend

LG Gießen (Urteil vom 26.07.2000; Aktenzeichen 1 S 123/00)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 450,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Erteilung berichtigter Nebenkostenabrechnung und die Auszahlung eines hieraus folgenden Guthabens.

Die Parteien schlössen unter dem Datum des 09.02.1995 einen schriftlichen Mietvertrag, in dem sich die Kläger verpflichteten, einen monatlichen Mietzins von 950,– DM zu zahlen. Handschriftlich war in dem Mietvertragsformular unter der Überschrift Miete und Nebenkosten ergänzt, daß neben der Miete monatlich für Wasser- und Kanalgebühren sowie Müllabfuhr und Gemeinschaftsbeleuchtung, Schornsteinfeger und Gemeinschaftsantenne 100,– DM zu entrichten sind. Die im Mietvertrag vorgesehene Formulierung, daß die Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung enthalten bzw. nicht enthalten sind, wurde von den Parteien nicht klargestellt.

Unter dem Datum des 24.02.1996 erteilte die Beklagte den Klägern eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom Einzug am 01.04.1995 bis zum 31.12.1995, die auch die Positionen Schornsteinreinigung und Prüfung Gasgerät sowie Gebäude- und Haftpflichtversicherung und schließlich Gebäudegrundsteuer auswies. Die Abrechnung endete mit einem Saldo zugunsten der Beklagten in Höhe von 486,85 DM. Die Nebenkostenabrechnung endete mit dem Hinweis der Beklagten, daß die Vorauszahlung der Nebenkosten ab 01.04.1996 auf 150,– DM pro Monat erhöht werden sollte.

Unter dem Datum des 15.02.1997 erteilte die Beklagte den Klägern eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1996, die unter Berücksichtigung von neuen Nebenkostenvorauszahlungen der Kläger in Höhe von 150,– DM und drei Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 100,– DM mit einem Saldo zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 397,– DM endete und die gleichen Umlagen vorsah wie die Abrechnung für 1996. Im März 1998 erteilte die Beklagte die Nebenkostenabrechnung für 1997, die unter Bereichsichtigung geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 1.800,– DM und nach Umlegung derselben Kostenarten wie in dem Vorjahr zu einem Saldo von 295,24 DM zu Gunsten der Beklagten endete. Auch für 1998 erteilte die Beklagte nach demselben Muster wie in den Vorjahren eine Nebenkostenabrechnung, die wiederum mit einem Saldo zu ihren Gunsten endete. Die Kläger glichen sämtliche Salden aus diesen Nebenkostenabrechnungen bei Eintritt der Fälligkeit der Forderung aus. Die Kläger vertreten die Ansicht, die ihnen für den Zeitraum von April bis Dezember 1995 erteilte Abrechnung sei schon deswegen rechtlich unzulässig, da sie nicht über einen Jahreszeitraum erstreckt worden sei, sondern lediglich über die neun Monate von Anbeginn des Mietverhältnisses bis zum Ablauf des Kalenderjahres 1995. Schon deswegen seien auch die Nebenkostenabrechnung der Folgejahre unzulässig, weil regelmäßig im Anschluß an die ordnungsgemäße Abrechnungsperiode vom 01.04.95 bis 31.03.1996 in den entsprechenden Zeiträumen der Folgejahre hätte abgerechnet werden müssen. Die Kläger sind schließlich der Ansicht, daß die Positionen Grundsteuer, Prüfung Gasheizung, Gebäude- und Haftpflichtversicherung sowie Pflege der Außenanlagen von der Beklagten nicht hätten umgelegt werden dürfen, da der Mietvertrag die umlagefähigen Kosten abschließend aufzähle und die Positionen dort nicht als umlagefähig bezeichnet worden seien.

Die Kläger beantragen:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern für die Wohnung 4 Zimmer, 1 Küche, 1 Diele, 1 Bad, eine Toilette mit Dusche, 1 Kellerraum, 1 Terrasse, gelegen im Erdgeschoß, jeweils eine nachvollziehbare umlagefähige Betriebskosten ausweisende Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.04.1995 bis 31.03.1996, vom 01.04.1996 bis 31.03.1997, vom 01.04.1997 bis 31.03.1998 und vom 01.04.1998 bis 31.03.1999 zu erteilen.

    hilfsweise hierzu,

  2. die Beklagten zu verurteilen, den Klägern für die Wohnung 4 Zimmer, 1 Küche, 1 Diele, 1 Bad, 1 toilette mit Dusche, 1 Kellerraum, 1 Terrasse, gelegen im Erdgeschoß, jeweils eine nachvollziehbare, umlagefähige Betriebskosten ausweisende Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.04.1995 bis 31.12.1995, vom 01.01.1996 bis 31.12.1996, vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 und vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 zu erteilen
  3. Die Beklagte wird verurteilt, einen nach Erteilung der Nebenkostenabrechnung aus dem Antrag zu 1) sich ergebenden Betrag zuviel geleisteter Nebenkosten an die Kläger zurückzuzahlen

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, daß die von der Beklagten gewählten Abrechnungszeiträume ordnungsgemäß, weil zweckmäßig, seien Im übrigen sei es treuwidrig, wenn die Kläger die von ihnen sämtlich beglichenen Nebenkostenabrechnungen nun angrei...

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