Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Weise leistet.
Tatbestand
Aufgrund eines unter dem 29.08.84 geschlossenen Mietvertrages, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 6 d. A.), sind die Kläger Mieter einer Wohnung im Hause des Beklagten in 14052 Berlin, …
Mit Schreiben vom 1. September 2001, welches der Hausverwaltung des Beklagten am 3. September 2001 zuging, kündigten die Kläger das Mietverhältnis mit Wirkung zum 30. November 2001 und baten den Beklagten um entsprechende Bestätigung.
Hierauf reagierte die vom Beklagten beauftragte Hausverwaltung mit Schreiben vom 3. September 2001 und teilte mit, dass das Mietverhältnis aufgrund der von den Klägern ausgesprochenen Kündigung erst mit Ablauf des 31. August 2002 vertragsgemäß ende.
Nachdem sich die Kläger mit einer Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. August 2002 nicht einverstanden erklärt hatten, forderten sie den Beklagten über die beauftragte Hausverwaltung mit Schreiben vom 27. September 2001 unter Fristsetzung bis zum 5. Oktober 2001 erneut auf, die Beendigung des Mietverhältnisses zum 30. November 2001 zu bestätigen. Hierauf reagierte der Beklagte nicht.
Die Kläger meinen:
Sie hätten nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) am 1. September 2001 das Mietverhältnis gemäß § 573c Absatz 1 Satz 1 BGB wirksam zum 30. November 2001 kündigen können. Der Kündigung unter Einhaltung der in § 573c Absatz 1 Satz 1 BGB genannten Frist stehe die Übergangsvorschrift des Artikel 229 § 3 Absatz 10 EGBGB nicht entgegen. Die in dem zwischen den Parteien vereinbarten Mietvertrag in § 2 Ziffer 2 enthaltene Regelung zu den Kündigungsfristen stelle keine eigene, vertragliche Vereinbarung von Kündigungsfristen im Sinne des Artikel 229 § 3 Absatz 10 EGBGB dar. Die Parteien hätten diese Regelung vielmehr klarstellend in den Mietvertrag aufgenommen und die gesetzliche Regelung der Kündigungsfristen übernehmen wollen. Klauseln in Mietverträgen zu Kündigungsfristen, die vor dem 1. September 2001 geschossen worden seien, stellten keine eigenständigen vertraglichen Vereinbarungen dar, wenn lediglich auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen werde oder diese im Wortlaut lediglich wiederholt würden.
Die Kläger stützen ihre Rechtsansicht insbesondere auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf des Mietrechtsreformgesetzes vom 27. März 2001, Bundestags-Drucksache 14/5663 (Bl. 10 und 11 d.A.) wonach in der Mehrzahl der Formularverträge die Übergangsvorschrift keine Anwendung finden dürfte.
Die Kläger stellen den Antrag,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über die Wohnung … 14052 Berlin, Dachgeschoss, durch ihre Kündigung vom 1. September 2001 mit Ablauf des 30. November 2001 beendet ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint:
Die Übergangsvorschrift des Artikel 229 § 3 Absatz 10 EGBGB greife ein. Danach habe § 573c Absatz 4 BGB keine Wirkung, wenn längere Kündigungsfristen zwischen den Parteien vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden seien. Es sei nicht der Fall, dass der Inhalt des § 565 Absatz 2 BGB a. F. nur informationshalber in dem Mietvertragsformular abgedruckt sei. Der Beklagte bezieht sich zur Unterstützung seiner Rechtsansicht auf einen Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 22. Januar 1998 (NZM 1998, Seite 299). Danach habe die wörtliche Wiedergabe einer zwingenden Vorschrift des Zivilgesetzbuches der DDR (§ 120 ZGB) in einem Mietvertrag Vereinbarungscharakter. Dies müsse erst recht gelten, wenn eine lediglich halb zwingende Vorschrift wie § 565 Absatz 2 BGB a. F. in dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag wiederholt werde. Auch nach dem Wortlaut des Mietvertrages spreche alles für eine Vereinbarung. Der Wortlaut „Die Kündigungsfrist beträgt” lege nahe, dass die Vertragsparteien hierüber eine Vereinbarung hätten treffen wollen.
Der Wille des Gesetzgebers, Mietern eine kurzfristige Beendigung des Mietverhältnisses zu ermöglichen, habe im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden. Solange dieses nicht korrigiert werde, gelte die Übergangsvorschrift des Artikel 229 § 3. Absatz X EGBGB, wonach das Mietverhältnis erst mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden kann.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 256 ZPO zulässige Feststellungsklage ist unbegründet.
Dem Feststellungsantrag konnte nicht entsprochen werden, da das Mietverhältnis mangels fristgerechter Kündigung über den 30.11.01 hinaus fortbesteht.
Die dem § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB a. F. entsprechende mietvertragliche...