Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist Vermieterin, die Kläger sind Mieter einer Wohnung auf dem Grundstück …. Im Mietvertrag vom … ist unter § 2 im Hinblick auf die Kündigung des Mietverhältnisses vereinbart
a) das Mietverhältnis beginnt am … es läuft auf unbestimmte Zeit. Kündigungsfristen siehe 2.
§ 2 Ziff. 2 des Mietvertrages lautet wie folgt:
Kündigungsfristen zu 1 a) und 1 b): Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als fünf Jahre vergangen sind, 6 Monate wenn seit der Überlassung des Wohnraumes fünf Jahre vergangen sind.
Mit Schreiben vom 01. September 2001 kündigten die Kläger das Mietverhältnis mit Wirkung zum 30. November 2001.
Mit ihrer Klage machen sie einen Feststellungsanspruch geltend.
Sie beantragen,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über die Wohnung … durch die Kündigung der Kläger vom 01.09.2001 mit Ablauf des 30.11.2001 beendet ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, durch die Kündigung der Kläger werde das Mietverhältnis der Parteien erst mit Ablauf des 28. Februar 2002 beendet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Feststellungsklage ist zulässig. Es besteht ein Feststellungsinteresse der Kläger, da sie eine Leistungsklage nicht erheben können.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kündigung der Kläger hat das Mietverhältnis der Parteien nicht zum 30.11.2001 beendet.
Zwar ist auf die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Kläger vom 01. September 2001, der Beklagten zugegangen am 03.09.2001, das Mietrecht in der Fassung vom 01. September 2001 anzuwenden. Nach § 573 c BGB der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ist der Mieter grundsätzlich berechtigt, ein Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. In vorliegendem Fall findet diese Bestimmung jedoch keine Anwendung, da gemäß Artikel 229 § 3 Abs. 10 EGBGB die Vorschrift des § 573 c Abs. 4 BGB keine Anwendung findet, wenn die Kündigungsfristen vor dem 01. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind.
Im vorliegenden Fall haben die Parteien im vorgedruckten Vertragsexemplar die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Kündigungsfristen im Vertragstext wiederholt. Eine derartige wörtliche Wiederholung von gesetzlich geregelten Rechten und Pflichten stellt jedoch dann eine vertragliche Vereinbarung dar, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht zwingend sind – vgl. KG GE 1998, 177. Die bis zum 31.08.2001 geltenden gesetzlichen Vorschriften des § 565 Abs. 2 und 3 BGB waren jedoch nicht zwingend.
Es trifft zwar zu, dass nach dem Bericht des Rechtsausschusses BT-Drs 14/5663 der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages beabsichtigte, die Kündigungsfristen des neuen § 573 c BGB auch für Mietverträge einzuführen, die am 01.09.2001 bereits bestanden. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags hat jedoch die Übergangsregelung ausdrücklich für sachgerecht gehalten unter der Voraussetzung, dass es sich insoweit im Einzelfall tatsächlich um echte Vereinbarungen handelt. Nach der Auffassung des Rechtsausschusses handelt es sich bei der Wiederholung von gesetzlichen Vorschriften im Rahmen von Verträgen nicht um individuelle Vereinbarungen. Diese Rechtsansicht ist jedoch nicht Inhalt des Artikel 229 § 3 Abs. 10 EGBGB geworden, insbesondere enthält diese Übergangsvorschrift keine Einschränkungen im Hinblick auf die Wirksamkeit von vertraglichen Vereinbarungen über Kündigungsfristen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Fundstellen