Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten zu 1. 1.833,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.527,75 Euro seit dem 4.4.2000 und aus 305,55 Euro seit dem 7.5.2002 zu zahlen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 1987 Mieter einer Wohnung im Haus Kameruner Straße 5 gemäß Mietvertrag vom 10.4.1987, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 4–8 d.A. Bezug genommen wird. Die frühere Mitmieterin ist 1994 verstorben und vom Kläger beerbt worden. § 2 1.b) und 2. des Mietvertrages lauten: „Das Mietverhältnis beginnt am 1.5.1987 und endet am 30.4.1988. Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht gekündigt ist. Kündigungsfristen siehe 2. …

2. … Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind, 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind, 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind, 12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind.”

Die frühere Vermieterin Basia Prajs ist verstorben. Die Beklagten zu 1. und 2. sind ihre Erben. Der Beklagte zu 1. ist Testamentsvollstrecker über den Nachlaß. Er verwaltet gemäß Testamentsvollstreckerzeugnis vom 6.4.2001 des Amtsgerichts Schöneberg u. a. den Grundbesitz der Erblasserin.

Der Kläger kündigte das Mietverhältnis unter dem 1.9.2001 zum 30.11.2001 unter Berufung auf das neue Mietrecht. Die Hausverwaltung der Beklagten bestätigte die Kündigung zum 30.4.2003.

Der Kläger zahlt seit Dezember 2001 die monatliche Miete in Höhe von 305,55 Euro nicht mehr. Die Beklagten verlangen mit ihrer Widerklage den Mietzins von Dezember 2001 bis Mai 2002.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis vom 10.4.1987 zum 30.11.2001 beendet ist.

Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1. beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an ihn 1.833,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 1.527,75 Euro seit dem 4.4.2000 und aus weiteren 305,55 Euro seit dem 7.5.2002 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage ist unbegründet.

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien wurde durch die ordentliche Kündigung des Klägers vom 1.9.2001 nicht zum 30.11.2001 gemäß § 573 Abs. 1 BGB (n.F.) beendet. Denn nach § 2 Ziffer 1 b) des Mietvertrages handelt es sich vorliegend um ein unter der Geltung des bis zum 31.8.2002 geltenden Mietrechts gemäß § 565 a BGB (a.F.) geschlossenes befristetes Mietverhältnis mit Verlängerungsklausel. Gemäß Artikel 229 § 3 Abs. 3 EGBGB gilt für solche Mietverhältnisse § 565 a BGB (a. F.) fort.

Im Interesse der Parteien und zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen über die Beendigung des Mietverhältnisses stellt das Gericht jedoch klar, daß der Anspruch für den Monat Mai 2002 allein aus § 546 a Abs. 1 BGB gegeben ist, weil die Kündigung des Klägers das Mietverhältnis zum 30.4.2002 beendet hat.

Der Kläger konnte am 1.9.2001 mit der seit dem 1.9.2001 für Mieter geltenden 3-monatigen Kündigungsfrist des § 573 c Abs. 1 BGB zum 30.4.2002 kündigen. Die Geltung des § 573 c Abs. 1 BGB ist nicht aufgrund der Überleitungsvorschrift des Artikel 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt § 573 c Abs. 4 BGB nicht, wenn abweichende Kündigungsfristen durch Vertrag vereinbart wurden. Die in § 2 Ziffer 2 des Mietvertrages aufgeführten Kündigungsfristen, wonach für den Kläger eine solche von 12 Monaten gelten würde, stellen jedoch keine Vereinbarung im Sinne der genannten Überleitungsvorschrift dar.

Bei der Frage, wie der Begriff „Vereinbarung” in Artikel 229 § 3 Abs. 10 BGB auszulegen ist, ist vorrangig vom Sinn und Zweck des Mietrechtsreformgesetzes auszugehen. Diese sogenannte teleologische Auslegung ist vorrangig vor anderen möglichen Auslegungsmethoden (vgl. Palandt-Heinrichs, 60. Auflage, Einleitung, Rdnr. 38). Bei der Ermittlung des Gesetzeszwecks wiederum, ist entscheidend auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und die hierzu vorhandenen Materialien abzustellen (vgl. Palandt a.a.O., Rdnr. 37).

Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages hat zu § 573 c BGB und zu der hierzu gehörenden Überleitungsvorschrift (damals noch Artikel 229 § 3 Abs. 9 EGBGB) ausgeführt, daß Formularklauseln in Mietverträgen, die die zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses gesetzlichen Kündigungsfristen nur wiederholten, keinen Vereinbarungscharakter hätten (Bundestagsdrucksachen 14/5663, Seite 83). In einem solchen Fall dienten die Klauseln nur zur Information über die bestehende Rechtslage.

Diese Auffassung des Rechtsausschusses ist zwar ...

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