Tenor
1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.585,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 220,00 EUR seit dem 2. März 2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 3) wird neben den Beklagten zu 1) und 2) wie ein Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.585,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 220,00 EUR seit dem 2. März 2021 zu zahlen, höchstens 6.000,00 EUR, Zug um Zug gegen Rückgabe der Originalbürgschaftsurkunde Nr. vom 1. Februar 2016 über 6.000,00 EUR.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben
die Klägerin 74 % der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) und 40 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3),
die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 26 % der Gerichtskosten, der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und
die Beklagte zu 3) wie Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) und 2) 26 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie die übrigen eigenen außergerichtlichen Kosten
zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % hiervon vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) und 2) als ehemalige Mieter des von ihr vermieteten, im Jahr 2007 errichteten Einfamilienhauses nebst 890 qm großen Grundstücks auf Zahlung in Anspruch; die Beklagte zu 3) ist Bürgin der Kaution. Grundlage des Mietverhältnisses, welches am 1. Juli 2016 begann und am 30. Juni 2020 endete, war der Mietvertrag vom 16. Februar 2016 nebst Anlagen. Die monatliche Miete belief sich auf 2.000,00 EUR netto kalt zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 120,00 EUR. Die Beklagten zu 1) und 2) erbrachten als Kaution eine selbstschuldnerische Mietkautionsbürgschaft der Beklagten zu 3) über einen Betrag von 6.000,00 EUR. Nach § 4 Ziffer 6 des Mietvertrags waren die Schönheitsreparaturen von den Mietern zu tragen, ebenso kleine Reparaturen im Einzelfall bis 120,00 EUR, höchstens 6 % der Jahresnettomiete jährlich. Nach der Anlage zum Mietvertrag hatten die Mieter den Garten in Eigenregie zu pflegen; die Vermieterin war nicht zur Gartenpflege verpflichtet. Die Einbauküche nebst elektrischer Geräte wurde nach der Anlage zum Mietvertrag den Mietern unentgeltlich zur Nutzung während der Mietzeit überlassen und die Mieter verpflichteten sich, defekte Geräte auf eigene Kosten zu ersetzen bzw. reparieren zu lassen. Haus und Garten wurde den Beklagten zu 1) und 2) am 23. Februar 2016 übergeben. Sie zogen Ende Juli 2020 aus, nachdem eine Verlängerung des Mietverhältnisses nicht zustande kam. Am 29. Juli 2020 trafen sich die Parteien zur Übergabe des Hauses mit Garten; hierüber wurde von Vermieterseite ein Protokoll errichtet. Die Beklagten setzten sodann ihren Umzug fort. Mit WhatsApp-Nachricht vom 2. August 2020 forderte die Klägerin die Beklagten zu 1) und 2) zur Angabe ihrer Verzugsanschrift und ordnungsgemäßer Reinigung von Haus und Grundstück bis zum 5. August 2020 auf. Die Beklagten zu 1) und 2) teilten mit, das Haus besenrein und das Grundstück aufgeräumt hinterlassen zu haben. Für den Monat Juli 2020 zahlten die Beklagten zu 1) und 2) eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.500,00 EUR. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 forderte die Klägerin die Beklagten zu 1) und 2) zur Erstattung von Schäden auf. Mit weiterem Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte zu 3) zur Zahlung der Kautionssumme auf und bezog sich hierbei auf das Anspruchsschreiben gegenüber den Beklagten zu 1) und 2). Die Beklagte zu 3) ließ daraufhin nach weiteren Unterlagen fragen, wobei sie auf die kurze Verjährungsfrist hinwies. Nachdem die Klägerin hierauf mit eMail ihres Bevollmächtigten vom 8. Januar 2021 geantwortet hatte, lehnte die Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 8. Februar 2021 eine Auszahlung der Mietbürgschaft ab und erhob die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin behauptet, die monatliche Nettokaltgesamtmiete habe im Juli 2020 2.850,00 EUR betragen. Sie meint, am 29. Juli 2020 habe keine Rückgabe stattgefunden. In dem seinerzeit bei Übergabe an die Beklagten zu 1) und 2) gefertigten Protokoll vom 23. Februar 2016 seien nur normale Gebrauchsspuren am Parkett im Wohnzimmer und an der Küche festgehalten worden. Über die Besichtigung am 29. Juli 2020 sei von ihr ein Protokoll gefertigt worden, welches als Anlage K 35 vorgelegt wird. Sämtliche darin enthaltenen Mängel seien den Beklagten gegenüber gerügt worden.
Die Klägerin behauptet unter Vorlage von Fotografien, dass eine Reinigung erforderlich gewesen sei. Auf dem Boden des Hauswirtschaftsraumes im Keller seien auf einer Fläche von ca. 2 qm schwarze Flecken einer getrockneten Substanz vorhanden gewesen. Der Lichtschalter im Keller 1 sei verschmutzt. Der Kellerschacht zum Fenste...