Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.095,19 EUR (dreitausendfünfundneunzig 19/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.011,65 EUR seit dem 16.03.2011 und aus 83,54EUR seit dem 13.07.2011 zuzahlen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin vermietete an die Beklagte gemäß Mietvertrag vom 18.09.2009 (Bl 13 ff) eine Wohnung im xxx Obergeschoss rechts des Hauses xxx Berlin. Die Beklagte teilte der Klägerin per E-Mail vom 12.11.2010 (Bl 21) mit, dass sie sich für die Zeit ihres Mutterschutzes in den kommenden acht Wochen in xxx aufhalten werde und während dieser Zeit eine Freundin die Wohnung hüten werde.
Der Mieter der darunter gelegenen Wohnung teilte der Klägerin per E-Mail vom 01.01.2011 (Bl 22) mit, dass seit dem Morgen Wasser vom Balkon der von der Beklagten angemieteten Wohnung in das Wohnzimmer der von ihm angemieteten Wohnung dringe und die Beklagte nicht erreichbar sei, und benachrichtigte schließlich die Feuerwehr, die sich noch am selben Tage über eine Drehleiter Zutritt zum Balkon der von der Beklagten angemieteten Wohnung verschaffte. Wie die Klägerin unstreitig vorträgt, stellte ihr Verwalter bei einer Besichtigung der von der Beklagten angemieteten Wohnung am 05.01.2011 fest, dass der Balkon bis auf eine schneefreie Stelle am Abfluss, der selbst funktionstüchtig war, von Schnee bedeckt war.
Die Klägerin behauptet,
die Feuerwehr habe bei ihrem Einsatz am 01.01.2011 auf dem Balkon der von der Beklagten angemieteten Wohnung den vereisten und damit blockierten Abfluss vom Eis befreit, und nimmt hierzu Bezug auf ein Schreiben der xxx Feuerwehr vom 14.02.2011 (Bl 23) nebst Einsatzbericht vom 01.01.2011 (Bl 24). Der danach vereiste Abfluss habe dazu geführt, dass vom Balkon aus Wasser in die darunter liegende Wohnung eingedrungen sei. Bei der Wohnungsbesichtigung am 05.01.2011 sei hierzu feststellbar gewesen, dass geschmolzener Schnee unter der Balkontür in das Wohnzimmer der Beklagten eingedrungen und von dort nach unten durch die Dielung abgelaufen sei. Das Wasser habe in der darunter gelegenen Wohnung die Decken und Wände des Wohn- und Schlafzimmers durchfeuchtet. Ferner hätten sich im Wand- und Deckenbereich Wasserränder gebildet. Es sei danach zunächst erforderlich gewesen, die betroffenen Holzbalken einschließlich Schüttung sowie Decken und Wände zu trocknen. Es sei ferner erforderlich gewesen, etwa viereinhalb Quadratmeter beschädigten Gipsputz abzustemmen, da dieser nicht mehr zu trocknen gewesen sei, folglich auch nicht die darunter liegende Mauerziegelwand. Danach sei es erforderlich gewesen, diese Wandflächen vorzuputzen und anschließend fein zuspachteln. Des Weiteren sei ein Isolieranstrich erforderlich gewesen, damit die Wasserränder auf Dauer verschwinden. In einem Bereich der Decke sei es erforderlich gewesen, die Tapete um eine Stuckverzierung herum neu zu zuschneiden.
Die Klägerin, die meint, die Beklagte habe es in pflichtwidriger Weise unterlassen, den Balkon von Eis und Schnee zu räumen um dadurch zu verhindern, dass der Abfluss vereise, verlangt deshalb die Erstattung der für die Schadensbeseitigung entstandenen Kosten, die sie gemäß Schlussrechnung der Firma xxx vom 31.03.2011 (Bl 39 ff)
mit insgesamt 2.481,25 EUR
beziffert.
Wie die Klägerin hierzu unstreitig vorträgt, hatte sie die Wohnung, in welcher sich der Wasserschaden ereignet haben soll, gemäß Mietvertrag vom 10.06.2010 (Blatt 61 ff) im frisch renovierten Zustand vermietet.
Die Klägerin verlangt ferner die Erstattung der für den Betrieb der Trocknungsgeräte entstandenen Energiekosten, die sie gemäß Schreiben der Firma xxx vom 02.02.2011 (Bl 30) mit weiteren (im Einzelnen: Bl 10) 80,40 EUR
beziffert und welche nach ihrem unstreitigen Vortrag bereits überwiesen sind.
Wie die Klägerin ferner vorträgt, minderte der Mieter der darunter gelegenen Wohnung die von ihm geschuldete Miete in Höhe von insgesamt 536 EUR aufgrund der beanstandeten Wasserschäden für die Monate Januar und Februar 2011 um jeweils 225,00 EUR und damit in Höhe von insgesamt 450,00 EUR.
Wie die Klägerin ferner unstreitig vorträgt, entstanden ihr für die von ihr eingeholte Auskunft bei der Feuerwehr gemäß Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten von 12.5.2011 von ihr bereits bezahlte außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten gemäß Kostennote vom 20.06.2011 (Bl. 56) in Höhe von 83,54 EUR.
Die Klägerin beziffert danach die von ihrer erstattet verlangten Kosten
mit insgesamt 3.095,19 EUR.
Wie die Klägerin ferner unstreitig vorträgt, forderte sie die Beklagte mit Schreiben vom 14.02.2011 auf, einen darin mit 3331,82 EUR bezifferten Schaden bis zum 15.03.2011 zuzahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.095,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.011,6 EUR seit dem 16.03.2011 und im Übrigen...