Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, den Klägern in Begleitung einer dritten Person zu gestatten, das Grundstück … Berlin nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von einer Woche an einem Werktag zwischen 8 und 18 Uhr zu besichtigen; die Klage wird abgewiesen, soweit die Besichtigung ohne Ankündigung durch die Kläger in Begleitung einer Vielzahl anderer Personen begeht wird und soweit die Herstellung fotografischer Aufnahmen Zugelassen werden soll.

2. Den Beklagten wird angedroht, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Tenor zu 1. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,– EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Berufung gegen dieses Urteil, soweit es nicht auf der Säumnis der Beklagten beruht, wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über das Haus … in … Berlin, bezüglich dessen eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten bei dem Amtsgericht Schöneberg anhängig ist.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind Räumungs- und Zahlungsansprüche der klagenden Vermieter gegen die Beklagten. Insoweit ist der Rechtsstreit mit Beschluß vom 10. Februar 2004 bis zur rechtskräftigen Erledigung der Prozeßsache … ausgesetzt.

Die Kläger sind der Ansicht, das Recht zur Besichtigung des Hauses und Grundstücks folge daraus, daß zwischen den Parteien eine Vielzahl von Mängeln bzw. unerlaubter Umbauten streitig seien, worauf allein sich auch die zu fertigenden fotografischen Aufnahmen beziehen sollen. Wer die Besichtigung einer Sache zu dulden habe, sei auch verpflichtet die Sache fotografieren zu lassen.

Die Kläger beantragen,

  1. die Beklagten zu verurteilen, die Besichtigung (einschließlich der fotografischen Aufnahme) des Grundstücks … Berlin einschließlich der dort befindlichen Räumlichkeiten durch die Beklagten sowie von ihnen beauftragte Dritte zu dulden;
  2. den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000,– EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten anzudrohen.

Die Beklagten

stellen keinen Antrag, soweit es um die bloße Besichtigung geht und beantragen im übrigen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, daß sie zur Klage keine Veranlassung gegeben hätten. Sie halten den Klageantrag mangels Begründung für unschlüssig. Außerdem werde seitens des gerichtlich bestellten Sachverständigen in der Sache … C …/02 ohnehin ein Ortstermin durchgeführt, an dem die Kläger ohne weiteres teilnehmen könnten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtliche Umfang begründet.

Den Klägern als Vermietern steht ein Besichtigungsrecht an dem an die Beklagten vermieteten Haus in entsprechender Anwendung von § 809 BGB zu. Ein solches Besichtigungsrecht des Vermieters besteht ohnehin in angemessenem zeitlichen Abstand, da es dem Vermieter gestattet sein muß, sich in vernünftigem Zeitrahmen von dem Zustand der vermieteten Mietsache ein eigenes Bild zu verschaffen. Es besteht aber erst recht auch dann, wenn – wie hier – eine Unzahl von baulichen Veränderungen bzw. Mängel der Mietsache zwischen den Parteien in Streit sind.

Allerdings ist eine solche Besichtigung mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf anzukündigen, so daß die Mieter sich auf sie einstellen können und nicht „überfallen” werden (LG Berlin, MM 04, 125).

Die Kläger können eine solche Besichtigung auch in Begleitung einer Person ihres Vertrauens, eines Sachverständigen etwa, durchführen. Nähmen die Kläger hierbei etwa einen Architekten oder Bau-Ingenieur als Begleiter mit, bezöge sich dessen Sachverstand ohne weiteres auf sämtliche zwischen den Parteien streitigen Fragen. Damit ist den berechtigten Belangen der Kläger Genüge getan.

Nicht zu gestatten ist den Klägern daher, die Besichtigung mit einer darüber hinausgehenden Entourage. Für eine – nach oben offene – Vielzahl von Begleitern ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger nicht erkennbar (vgl. LG Berlin, MM 04, 125).

Ebensowenig ist ein solches erkennbar für die Anfertigung von fotografischen Aufnahmen.

Dem steht das schutzwürdige Interesse der Beklagten gegenüber, daß die Intimsphäre ihres Wohnens gewahrt bleibt. Wenn die Kläger mit einem Fotoapparat erscheinen und Aufnahmen fertigen, ist nicht sichergestellt, daß – bei gar nicht einmal unterstelltem bösen Willen der Kläger – auch Teile der Lebensart der Beklagten, der Einrichtung ihrer Wohnung, ihres Lebensstils oder sonstige der Intimsphäre zuzurechnende Einzelheiten auf die Fotos gelangen. Ihr Interesse, daß dies nicht in fotografischer Form den Klägern und ggf. Dritten zugänglich wird, überwiegt das Interesse der Kläger. Denn für sie sind derartige fotografische Aufnahmen nicht dringend erforderlich.

Sie sind als Beweismittel in einem Rechtss...

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