Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte ist der Mieter einer Wohnung im Hause des Klägers in der … nach dem schriftlichen Mietvertrag aus dem Jahre 1981. § 11 des Mietvertrages lautet:
„§ 11 Tierhaltung
Tiere, insbesondere Hunde, Katzen, Hühner, Kaninchen usw., auch in Pension gegebene Tiere, dürfen nicht gehalten werden. Eine etwaige Erlaubnis kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.”
Der Beklagte hält eine Katze und hat ohne Erlaubnis des Klägers in seiner Wohnungstür eine Katzenklappe eingebaut.
Mit Schreiben vom 22. September 2002 kündigte der Kläger das Mietverhältnis unter Berufung auf unerlaubte Tierhaltung, den Einbau der Katzenklappe und einer Stahltür im Keller zum 30. September 2003, auch wurde dem Beklagten unpünktliche Mietzahlung vorgeworfen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die von ihm innegehaltene 2-Zimmer-Wohnung im Hause … bestehend aus 2 Zimmern, nebst Küche, Diele und Bad, zu räumen und vollständig geräumt an den Kläger zu Händen der bevollmächtigten Hausverwaltung … herauszugeben. Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass seine Katze den Hausflur nicht verunreinige. Die Kündigung des über 20 Jahre bestehenden Mietvertrages sei nicht gerechtfertigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger kann von dem Beklagten die Räumung der Wohnung nicht verlangen, weil die fristgemäße ordentliche Kündigung vom 22. September 2002 den Mietvertrag zwischen den Parteien nicht beendet hat.
Eine nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten liegt nicht vor (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zunächst darf der Kläger die Kündigung nicht auf die unerlaubte Haltung einer Katze stützen, weil die Tierhaltung im Mietvertrag der Parteien nicht wirksam verboten wurde. § 11 des Mietvertrages ist unwirksam, weil dort die Tierhaltung generell ohne Vereinbarung eines Erlaubnisvorbehaltes untersagt worden ist. Das ist nicht zulässig (Kinne: Mietvertragsrecht; § 543, Nr. 7).
Die Haltung nur einer Katze gehört zum allgemeinen Wohngebrauch, dessen Gewährung der Kläger nach dem Mietvertrag schuldet. Allein die Herstellung einer sogenannten Katzenklappe in der Wohnungstür mag Schadensersatzansprüche des Vermieters begründen, sie reicht aber zu einer Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht aus.
Die Behauptung fortgesetzt unvollständiger Mietzahlung ist in der Klageschrift und im Kündigungsschreiben nicht substantiiert vorgetragen worden. Auch auf diesen Vorwurf kann eine Kündigung daher nicht gestützt werden, ebenso wenig wie auf den nicht näher vorgetragenen Einbau einer Stahltür im Keller.
Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1276994 |
NWB 2004, 3196 |
IWR 2004, 73 |