Leitsatz

Der ungenehmigte Einbau einer Katzenklappe durch den Mieter begründet kein berechtigtes Interesse an der ordentlichen Kündigung durch den Vermieter, da das Halten einer Katze zum allgemeinen Wohngebrauch gehört.

 

Fakten:

Der Mieter hält eine Katze und hat ohne Erlaubnis des Vermieters eine Katzenklappe in die Wohnungstür eingebaut. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis unter Berufung auf den Mietvertrag aus dem Jahre 1981 Dort heißt es: "Tiere, insbesondere Hunde, Katzen, Hühner, Kaninchen usw., auch in Pension gegebene Tiere, dürfen nicht gehalten werden. Eine etwaige Erlaubnis kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden." Das Gericht gibt dem Mieter Recht: Der Vermieter kann die Räumung der Wohnung nicht verlangen, da die fristgemäße ordentliche Kündigung den Mietvertrag nicht beendet hat. Eine nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten liegt nicht vor. Der Vermieter kann die Kündigung nicht auf die unerlaubte Haltung einer Katze stützen, weil die Tierhaltung im Mietvertrag nicht wirksam verboten wurde. Das Tierhaltungsverbot des Mietvertrages ist unwirksam, weil die Tierhaltung generell untersagt ist. Der Vermieter schuldet die Gewährung des allgemeinen Wohngebrauchs. Dazu gehört auch die Haltung nur einer Katze. Der Einbau einer Katzenklappe in der Wohnungstür kann zwar Schadensersatzansprüche des Vermieters begründen, sie rechtfertigt aber keine Kündigung.

 

Link zur Entscheidung

AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 19.02.2004, 9 C 619/03

Fazit:

Ein generelles, formularmäßiges Tierhaltungsverbot ist nicht zulässig. Unter Umständen kann über eine Individualvereinbarung die Tierhaltung ausgeschlossen werden, wenn der Mieter auf das Tier nicht angewiesen ist. Kampfhunde müssen nicht geduldet werden. Grundsätzlich sind die Interessen abzuwägen.

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