Leitsatz

Hält der Mieter eines Einfamilienhauses zwei Kampfhunde, ohne die erforderliche Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung eingeholt zu haben, kann dem Vermieter die Fortsetzung des Mietvertrages gleichwohl zumutbar sein, wenn konkrete Beanstandungen aus der Tierhaltung nicht erwachsen sind. Jede nennenswerte Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch bedrohliches Verhalten der Tiere oder nachlassende Beaufsichtigung berechtigt den Vermieter aber zur ordentlichen Kündigung.

 

Sachverhalt

Der Mieter hält zwei Kampfhunde, ohne die Zustimmung des Vermieters eingeholt zu haben. Der Vermieter hat daher fristlos gekündigt. Die Tiere haben bislang kein gefährliches Verhalten gezeigt. Der Formularmietvertrag schreibt vor, daß der Mieter den Vermieter für die Haltung von Tieren um Erlaubnis des Vermieters einholen muß.

 

Entscheidung

Die Vertragsklausel ist zwar wirksam, der Vermieter kann hier trotzdem nicht fristlos kündigen. Ihm fehlt ein ausreichender Kündigungsgrund. Mit der ungenehmigten Hundehaltung haben die Mieter ihre mietvertraglichen Pflichten zwar verletzt, aber nicht in einem Maße, das eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte. Zwar muß der Vermieter einer Tierhaltung nicht grundsätzlich zustimmen. Etwas anderes gilt aber, wenn die konkret umstrittenen Tiere nicht stören. Das muß bei Kampfhunden besonders genau geprüft werden. Von den Hunden geht in diesem Fall keine nennenswerte Störung aus, die Tiere sind nicht gefährlich und haben auch kein bedrohliches Verhalten gezeigt. Der Vermieter hätte daher ohnehin diese Hundehaltung erlauben müssen. Da die fristlose Kündigung hier mangels Kündigungsgrundes auch nicht in eine fristgemäße umgedeutet werden kann, besteht das Mietverhältnis weiter fort.

 

Link zur Entscheidung

LG Offenburg, Urteil vom 14.10.1997, 1 S 36/97

Fazit:

über die Tierhaltung von Mietern wird viel gestritten. Die Haltung von Kleintieren (Zierfischen, Wellensittichen etc.) kann der Vermieter vertraglich nicht untersagen, ein uneingeschränktes Verbot jeglicher Tierhaltung ist daher unwirksam. Da die unteren Gerichte bezüglich der Haltung von Haustieren wie Hunden und Katzen unterschiedlich und großzügig zugunsten des Mieters entscheiden, empfiehlt es sich, Individualvereinbarungen zu treffen. Dabei ist zu beachten, daß die Tierhaltung in der Regel zu erlauben ist, wenn von den Tieren keine nennenswerte Störung ausgeht.

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