Nachgehend

LG Berlin (Urteil vom 23.07.2002; Aktenzeichen 63 S 366/01)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention haben die Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 2.250,00 DM abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist Eigentümerin u.a. der Grundstücke …. Die Kläger schlossen mit der Beklagten … einen Mietvertrag über die im … …

300 m östlich der … befinden sich auf dem Gebäude … drei Sendemasten für Mobilfunk sowie weitere Sendemasten auf verschiedenen Gebäuden in der ...

Am 01. Dezember 2000 errichtete die Nebenintervenientin auf dem Dach direkt oberhalb der Wohnung der Kläger zwei Mobilfunksendeantennen mit einer Leistung von 935 MHz. Der Errichtung lag die Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 24. März 1999 zu Grunde. Die Bescheinigung legte folgende Sicherheitsabstände fest:

3,5 m … Netz ATK 1, 3,20 m ATK 2, 0,0 m D2-Richtfunk – jeweils in Hauptstrahlrichtung.

Nach dieser Bescheinigung umfaßt die Sendefunkanlage folgende Funksysteme:

Funksystem

Montagehöhe in Meter über Grund

Hauptstrahlrichtung (HSR) in Grad

Sicherheitsabstand in HSR in Meter

vertikaler Sicherheitsabstand in Meter

… Netz

25,5

0

3,20

0,29

Richtfunk …

24,5

302

0,0

0,0

Richtfunk …

24,5

349

0,0

0,0

Die beiden Mobilfunkantennen wurden Ende Mai 2001 in Betrieb genommen.

Die Kläger verlangten mit Schreiben vom 11. März 2001 von der Beklagten, die komplette Mobilfunksendeanlage bis zum 21. März 2001 vom Dach des Hauses zu entfernen.

Die Kläger holten ein Gutachten des „Institut für Lebensraumberatung W. K.” über die in ihrer Wohnung vorhandene elektromagnetischen Strahlungen ein. Die Messung fand am 19. Dezember 2000 statt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Original des Gutachtens Bezug genommen.

Die Kläger tragen vor, von den Sendeanlagen gingen erhebliche elektromagnetische Emissionen aus, die eine Gefährdung für die Gesundheit darstellten. Die gepulste Strahlung rege das Zellwachstum und damit das Wachstum von Tumoren an. Sie führe zu einer Veränderung des Erbgutes durch Brüche in den Einzelsträngen der DNS. Durch die infolge der Strahlung durchlässigere Blut-XHirn-Schranke drängen Schadstoffe ins Gehirn ein, die z.B. Alzheimer hervorrufen könnten. Bei Kindern führe die Strahlung zu Konzentrations- und Schlafstörungen, Hyperaktivität, aggressivem Verhalten, Unwohlsein, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Sehstörungen, Ohrgeräuschen, nervöster Überreiztheit und Herzbeschwerden. Die Gesundheitsgefährdung durch die unmittelbare Nähe der Wohnung zu den Sendeanlagen stelle einen Mangel dar. Im Hinblick auf die erhebliche Gesundheitsgefährdung sei eine Minderung in Höhe von 20 % des Mietzinses angemessen.

Die Kläger haben zunächst die Entfernung der Mobilfunkantennen, hilfsweise die Untersagung des Betriebes der Antennen sowie die Feststellung eines Minderungsrechtes bis zur Entfernung verlangt. Nunmehr beantragen die Kläger,

  1. die Beklagte zu verurteilen, Maßnahmen zu treffen, die das Eindringen von elektromagnetischen Strahlungen von den auf dem Gebäude auf dem Grundstück … errichteten beiden Mobilfunkantennen unterbinden;
  2. festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, bis zur Unterbindung des Eindringens von elektromagnetischen Strahlen der beiden vorgenannten Mobilfunkantennen die Bruttokaltmiete für die im … gelegene Wohnung … ab 01. Dezember 2000 um 20 % zu mindern.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Angaben der Kläger zu angeblich von den Mobilfunkantennen ausgehenden Gesundheitsgefahren seien zu allgemein. Ihr Vortrag, zur Gesundheitsgefährdung beziehe sich nicht einmal auf eine konkrete Mobilfunkantenne. Schon aus der Erteilung der Standortbescheinigung, die auch die von anderen Sendeanlagen ausgehenden Strahlen berücksichtige, ergäbe sich, dass konkrete Gesundheitsgefahren für den Kläger nicht vorhanden seien. Solange die gesetzlich festgelegten Grenzwerte eingehalten seien, liege eine erhebliche Einschränkung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht vor. Eine wissenschaftliche Bestätigung dafür, dass Gefahren auch von elektromagnetischen Strahlen ausgingen, die unterhalb der in der Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV – festgelegten Grenzwerten lägen, gebe es nicht.

Die Nebenintervenientin trägt vor, eine Messung oberhalb der Wohnung der Kläger habe ergeben, dass auch die in der Schweiz geltenden niedrigeren Grenzwerte unterschritten würden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Unterbindung des Eindringens von elektromagnetischen Strahlungen, ausgehend von den beiden auf dem Dach des Hauses … installierten Mobilfunkantennen des … Netzes, in ihrer Wohnung gegen die Beklagte.

Die Kläger haben ni...

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