Entscheidungsstichwort (Thema)
Mängelbeseitigung
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass durch die Benutzung des Müllraumes keine ruhestörenden Geräusche im Sinne der „Verordnung zur Bekämpfung des Lärms” in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere in den Tageszeiten von 13.00 – 15.00 Uhr und von 20.00 bis 7.00 Uhr, auf die im Hause Gotenstraße 42 im Erdgeschoss links in 10829 Berlin gelegene Wohnung der Kläger einwirken und keine von dort ausgehenden Gerüche von Abfall auf diese Wohnung einwirken.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages vom 24.01.1985 Mieter einer im Erdgeschoss links des Hauses … belegenen 2 ½ Zimmerwohnung. Die derzeitige Miete der Wohnung beträgt 440,30 DM zzgl. Betriebskostenvorschuss von 230,00 DM und Heizkostenvorschuss in Höhe von 88,20 DM. Nach Abschluss des Mietvertrages wurde die Wohnanlage Gotenstraße 42 in Wohnungseigentum umgewandelt. Die von den Klägern gemietete Wohnung erwarb der Beklagte im Frühjahr 1996.
Die Wohnanlage, zu welcher das Haus … gehört, besteht aus 8 Mehrfamilienhäusern, welche zur Gartenseite hin einen gemeinsamen Hof haben. Dort befanden sich bei Abschluss des Mietvertrages der Kläger zwei zentrale Müllplätze, auf denen die Mülltonnen aufgestellt waren. Im Verlauf des Jahres 1997 erfolgten Sanierungsmaßnahmen in der Wohnanlage. Dabei wurde einer der Müllplätze aufgelöst und in den Kellerraum, der unter der Wohnung der Kläger liegt, verlegt. Dieser Müllraum ist von der Straßenseite her über 9 Stufen zu begehen. Direkt darüber befindet sich das Wohnzimmer der klägerischen Wohnung. Das Fenster des Schlafzimmers der Wohnung das gleichfalls zur Straße hingelegen ist, befindet sich auf der Höhe des Zugangsbereiches zu den Stufen, die zu dem Müllraum hinabführen. Der Müllraum ist außerdem von der Hofseite durch eine Treppe begehrbar, die sich längs der Außenwand der Küche befindet. In diesem Müllraum befinden sich eine Biomülltonne, ein Glascontainer und verschiedene weitere Mülltonnen. Etwa die Hälfte der Mieter der Wohnanlage entsorgen ihren Hausmüll tagsüber und nachts in diesem Müllraum. Dabei entsteht ruhestörender Lärm, der deutlich in der Wohnung der Kläger zu hören ist. Die aus zwei Türflügeln bestehende straßenseitige Tür des Müllraums wird von den Benutzern fast nie geschlossen. Durch die offen stehende Tür dringt der Geruch von Abfall nach oben. Die Kläger müssen daher die Fenster ihres Wohn wie auch des Schlafzimmers regelmäßig geschlossen halten. Ein Lüften ist nicht möglich, da sonst der Geruch von Abfall in die Wohnung eindringt. Die Kläger haben sich wiederholt gezwungen gesehen, bis zu 10x am Tag die straßenseitige Tür des Müllraumes zu schließen. Seit 1997 sprachen die Kläger die Hausverwaltung ihrer Wohnung hinsichtlich dieser Missstände an, ohne dass jedoch für Abhilfe gesorgt wurde.
Die Kläger sind der Meinung, dass der Beklagte als ihr Vermieter verpflichtet sei, diese Mängel im Bereich unterhalb ihrer Wohnung abzustellen.
Sie beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass durch die Benutzung des Müllraumes keine ruhestörenden Geräusche im Sinne der „Verordnung zur Bekämpfung des Lärms” in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere in der zeit von 13.00 bis 15.00 h und von 20.00 bis 7.00 h, auf die im Hause Gotenstraße 42 im Erdgeschloss links in 10829 Berlin gelegene Wohnung der Kläger einwirken und außerdem keine von dort ausgehenden Gerüche von Abfall auf deren Wohnung einwirken.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält den Klageantrag für unzulässig, da er zu unbestimmt sei. Die Maßnahmen, welche er zur Beseitigung der von den Klägern gerügten Missstände ergreifen solle, seien nicht konkret bezeichnet worden. Im übrigen ist er der Meinung, zur Beseitigung dieser Missstände nicht verpflichtet zu sein, da dies subjektiv unmöglich sei. Die Mängel, welche von den Klägern gerügt würden, beträfen Teile des Gemeinschaftseigentums der Wohnanlage … Auf diese habe er als Sondereigentümer rechtlich keine Zugriffsmöglichkeiten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag entspricht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Mängel, deren Beseitigung die Kläger verlangen, sind konkret bezeichnet, nämlich Lärm- und Geruchsbelästigungen aus dem Kellerraum unterhalb ihrer Wohnung im Haus Gotenstraße 42.
Dass die Kläger die Beseitigung dieser Mängel durch Ergreifung „geeigneter Maßnahmen” begehren, macht den Klageantrag nicht unbestimmt. Denn die Mängel, welche vom Beklagten beseitigt werden sollen, sind hinreichend benannt worden und im übrig...