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Eine erheblich geminderte Gebrauchstauglichkeit kann darin liegen, dass die Mieter einer Nachbarwohnung in erheblichem Maße auf ihrem Balkon rauchen, und der Zigarettenrauch bei geöffnetem Fenster oder geöffneter Balkontür in die Wohnung des mindernden Mieters zieht (LG Berlin, Urteil v. 30.4.2013, 67 S 307/12, GE 2013, 810; LG Hamburg, Urteil v. 15.06.2012, 311 S 92/10, NZM 2012, 806).Der Mieter einer Wohnung hat Anspruch auf Vorrichtungen gegen Zigarettenqualm, der von der Diskothek in das Treppenhaus eindringt und von dort durch den Kamineffekt bis in die Wohnung gelangt (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 28.3.2001, 17 C 482/00, MM 2001, 356) und gegen Geruch von Abfall aus Biotonnen in dem unter der Wohnung sich befindenden Müllraum (AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 30.1.2001, 11 C 388/00, MM 2001, 357). Gerüche von an einem Wohnhaus nistenden Tauben berechtigen ebenso zu einer Minderung der Miete wie Gestank aus der Nachbarwohnung durch das Halten von Tieren (AG Berlin-Neukölln, Urteil v. 15.6.2012, 2 C 340/11 GE 2012, 1045). Auch erhebliche Geruchsbelästigung im Treppenhaus durch einen alten und kranken Mieter (Gestank nach Fäkalien und sich zersetzendem organischem Müll) berechtigen den Mieter zur Minderung. (LG Berlin, Beschluss v. 28.1.2011, 65 S 296/10, GE 2011, 821; AG Gießen, Urteil v. 5.11.2015, 48 C 48/15, ZMR 2016, 44). Ferner können starke Gerüche von streunenden Katzen, die durch die Fütterung von anderen Mietern angelockt werden, ein Minderungsgrund sein (AG Bonn, WuM 1986, 212). Dasselbe gilt von durch Tieren verursachten Schmutz und Gerüchen auf der überlassenen Terrasse (AG Bersenbrück, WuM 2000, 211) oder im Haus (AG Bad Aarolsen, Urteil v. 8.3.2007, 2 C 18/07 (70), NZM 2008, 83).
Geruchsbelästigungen durch Kochgerüche stellen nur dann einen Mangel dar, wenn es sich um eine durchgängig erhebliche Belastung handelt und die Gerüche tatsächlich das Maß des Empfindens eines normalen Durchschnittsmenschen, auf den abzustellen ist, überschreiten. Dass Nachbarn zu den unterschiedlichsten Zeiten und jeweils nach ihrem Geschmack kochen, ist grundsätzlich zu dulden, auch wenn dies nicht unbedingt den Vorstellungen der anderen entspricht (LG Essen, Urteil v. 23.9.1999, 10 S 491/98, ZMR 2000, 302). Insoweit sind folgende Minderungsquoten angesetzt worden:
- Geruch im Treppenhaus: 4 % (AG Gießen, 48 C 48/15, WuM 2016, 26)
- Geruch in der Küche: 8 % (AG Suhl, 1 C 419/11, WuM 20212, 315)