Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Kläger 1.170,– EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 15. Februar 2003 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, die im Objekt Oranienburger Str. 141 in 13437 Berlin, im Dachgeschoß belegene Wohnung bestehend aus 3 Zimmern, einem Hauswirtschaftsraum, einer Küche, einem Flur, einer Diele, einem Bad mit Badewanne und Dusche, einem WC, einer Loggia, dem Kellerraum Nr. 3 und einem Kfz-Stellplatz zu räumen und an die Kläger herauszugeben.
3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,– EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin sind Eigentümer der im Tenor genannten Wohnung. Sie inserierten die Wohnung am 22. September 2002 zur Vermietung. Als Interessenten meldeten sich unter anderem die Beklagten und besichtigten die Wohnung am gleichen Tag. Sie waren an einer Anmietung interessiert, so daß sich die Parteien zwecks Abschluß eines Mietvertrages im Hause der Kläger in Bärenklau trafen. Die Parteien unterhielten sich bei diesem Treffen unter anderem über die beruflichen Tätigkeiten der Beklagten. Die Beklagte zu 2. ist als MTA beschäftigt und der Beklagte zu 1. erklärte, er sei im Finanzsektor tätig. Er äußerte zudem Interesse, gegebenenfalls eine weitere Wohnung im Haus als Büro dazuzumieten. Die Beklagten erklärten, sie seien mit ihrer aktuellen Wohnsituation unzufrieden, da ihre Wohnung Mängel aufweise. Die Kläger machten bei diesem Gespräch klar, daß sie Wert auf die Einrichtung eines Dauerauftrages für die Mietzahlungen legten. Ferner unterhielten sich die Parteien über allgemeine Themen. Die Beklagten erzählten unter anderem, daß ihr Sohn gerade eine Woche im Tenniscamp verbracht habe.
Die Parteien unterzeichneten anschließend einen Mietvertrag über die streitbefangene Wohnung ab 01. Oktober 2002. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 9–18 d.A. verwiesen. Die Gesamtmiete betrug 910,00 EUR. Gemäß §§ 4 und 7 des Vertrages war eine Kautionszahlung in Höhe von 3 Nettokaltmieten (2.340,00 EUR) vereinbart.
Am 27. September 2002 erfolgte die Wohnungsübergabe, über die ein Protokoll gefertigt wurde, in dem auch einige Mängel aufgeführt sind. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 65 d.A. verwiesen.
Zuvor bewohnten die Beklagten eine Wohnung in der Gutachstraße.
Aus dem dortigen Mietverhältnis mit der Vermieterin … bestehen Mietschulden in Höhe von 14.500,63 EUR. Frau … führte einen Räumungsrechtsstreit gegen die Beklagten. Aufgrund des dort ergangenen Räumungsurteils betrieb die Vermieterin die Zwangsvollstreckung, da die Beklagten einen vereinbarten Zahlungsplan bezüglich der Mietrückstände nicht einhielten. Am 01. Oktober 2002 räumten die Beklagten die Wohnung in Gegenwart des beauftragten Gerichtsvollziehers und zogen in die streitbefangene Wohnung.
Vor dem Mietverhältnis über die Wohnung in der Gutachtstraße bewohnten die Beklagten eine Wohnung der …. Auch dort blieben die Beklagten Mieten in Höhe eines 5-stelligen Betrages schuldig.
Von diesen Vorgängen erfuhren die Kläger in der ersten Dezemberwoche 2002. Mit Schreiben vom 09. Dezember 2002, den Beklagten zugegangen am 11. Dezember 2002, fochten die Kläger den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung an und erklärten vorsorglich die außerordentliche und ordentliche Kündigung des Mietvertrages. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 31–33 d.A. verwiesen.
Die Beklagten übergaben am 27. September 2002 die Hälfte der Kaution in bar. Die Miete für November 2002 zahlten sie am 15. November 2002. Die Mietzahlung für Januar 2003 ging bei den Klägern am 17. Januar 2003 ein. Mit Schreiben vom 21. November 2002, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 19 und 20 d.A. verwiesen wird, forderten die Kläger die Beklagten zur Zahlung der restlichen Kaution in Höhe von 1.170,00 EUR sowie zur Leistung einer weiteren Sicherheit auf.
Am 17. Januar 2003 teilte der Beklagte zu 1. dem Kläger zu 2. mit, daß er am 31. Dezember 2002 Insolvenzantrag gestellt habe.
Die Kläger tragen vor:
Die Beklagten hätten bei den Vertragsverhandlungen versichert, daß sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebten und aus früheren Mietverhältnissen keine Rückstände bestünden. Die Beklagte zu 2. habe angegeben, sie sei vollzeitbeschäftig, während sie tatsächlich nur eine Teilzeitstelle habe. Der Beklagte solle bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben. Die im Übergabeprotokoll aufgeführten Schäden an den Türen der Wohnung hätten sie beseitigen lassen. Die Märzmiete sei offen.
Die Kläger haben mit der am 24. Januar 2003 eingegangenen Klage neben der restlichen Kaution zunächst auch die Miete für Januar 2003 in Höhe von 910,00 EUR geltend gemacht. Aufgrund der Zahlung vom 17. Januar 2003 haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit im Termin am 04. April ...