Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Anfechtungsfrist vom 10.10.2008 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Gegenstandswert wird insgesamt auf 10.000.– EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind Wohnungseigentümer der Wohnanlage … in B.. Verwalterin war zunächst die Fa. V.. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co KG Grundvermögens KG. Diese firmierte um in Fa. G. GmbH & Co KG.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus 4 Eigentümern, nämlich den Klägern und der einzelnen Beklagten. Die Miteigentumsanteile sind wie auf Blatt 1 dargelegt verteilt. Nach § 10 Ziffer 3 S.1 der Gemeinschaftsordnung (Teilungserklärung Anlage zur Urkunde Nr. 778/95 des Notar P. Blatt 30 ff.) gewährt jeder Miteigentumsanteil eine Stimme. Nach Ziffer 5 der Gemeinschaftsordnung reicht zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit der in der Versammlung erschienen oder vertretenen Stimmen aus.
Mit Schreiben vom 12.6.2007 lud die Verwalterin die Eigentümer zu einer Wohnungseigentümerversammlung am 27.6.2007 ein. Am 27.6.2007 hielten die Parteien eine Wohnungseigentümerversammlung ab. Auf das Beschluss protokoll vom 27.6.2007 auf Blatt 53 ff. wird verwiesen.
Als TOP 3 a war ein Beschlussantrag wie folgt formuliert: „Die Eigentümergemeinschaft genehmigt die Jahresabrechnu ng 2006 in der vorliegenden Form. Guthaben werden nicht verrechnet, sondern innerhalb von 4 Wochen gesondert ausgezahlt. Nachzahlungen sind im gleichen Zeitraum fällig.” Auf Blatt 24 (Seite 2 des Sitzungsprotokolls) wird verwiesen. In der Wohnungseigentümerversammlung stimmte die Wohnungseigentümerversammlung den Beschlussantrag z u Top 2 ab. „Mit den Ja-Stimmen der Inntal-Einheiten (564,21 Miteigentumsanteile) und Rest Nein-Stimmen (435,79 Miteigentumsanteile) wurde mehrheitlich die Jahresabrechnung 2006, hier Gesamt- und Einzelabrechnungen sowie Entlastung der Verwaltung beschlossen.”
Zu TOP 3 wurde folgender Beschluß gefasst:
„Mit den Ja-Stimmen der Inntal-Einheiten (564,21 Miteigentumsanteile) und Rest Nein-Stimmen (435,79 Miteigentumsanteile) wurde der neue Wirtschaftsplan gemäß Zusendung, hier Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne, mit Gültigkeit ab 1.8.2007 beschlossen, so lange, bis e in neuer beschlossen wird.”
Zu Top 4 wurde folgender Beschluß gefasst:
„Mit den Ja-Stimmen der Inntal-Einheiten (564,21 Miteigentumsanteile) und Rest Nein-Stimmen (435,79 Miteigentumsanteile) wurde mehrheitlich beschlossen, dass die Gestrim ab dem 1.7.2007 für weitere 5 Jahre zu den bisherigen Bedingungen die Verwaltung der Liegenschaft durchführt”.
Mit Telefax-Schriftsatz vom 26.7.2007, bei Gericht am 27.7.2007 eingegangen, beantragten die Kläger die Feststellung der Ungültigkeit der Beschlüsse zu den Topi 2, 3 und 4. Auf Blatt 1 ff. wird verwiesen. In der Klage haben die Kläger als Zustellbevollmächtigte die Beigeladene benannt. Zudem haben sie im Passivrubrum wie folgt formuliert:” gegen die übrigen Wohnungseigentümer der …, namentlich die I. Wohnpark … GbR, vertreten durch die Verwalterin und Zustellungsbevollmächtigte, die G.”. Auf Blatt 1 wird verwiesen. Die Klage wurde mit Telefax vom 27.8.2007, am selben Tage bei Gericht eingegangen, begründet. Auf Blatt 5 ff wird verwiesen.
Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 15.8.2007 den Kostenvorschuß angefordert. Die Zahlungsanforderung der Landesjustizkasse vom 16.8.2007 soll bei RA H. am 27.8.2007 eingegangen sein. Auf Blatt 125 wird verwiesen. Die Einzahlung der Kosten erfolgte nach der Zahlungsbenachrichtigung der Landesjustizkasse am 17.9.2007 bei der Justizkasse eingehend.
Die Kläger legten einen Kontoauszug vor. Auf Blatt 126 wird verwiesen. Auf fernmündliche Nachfrage des Gerichts hat Rechtsanwalt H. am 22.9.2008 mitgeteilt, dass die Kostenabforderung der Landesjustizkasse am 22.8.2007 bei ihm eingegangen sei. Die Zahlung sei mit Wertstellung vom 12.9.2007 (Kontoauszug) erfolgt. Auf den Aktenvermerk vom 22.9.2008 auf
Blatt 114 wird verwiesen. Mit Schriftsatz vom 17.10.2008 (Bl. 128) teilte RA H. mit, dass die Mitteilung des Zugangsdatums der Zahlungsaufforderung auf einer überlastungsbedi ngten Unkonzentriertheit bei der Gesprächsführung zurückz uführen sei. Die von den Klägern in Kopie eingereichte Zahlungsaufforderung der Landesjustizkasse trägt den Stempel „Eingang 27.Aug.2007”. Auf Blatt 125 wird verwiesen.
In der Klageschrift vom 26.7.2007 ist als Zustellungsbevollmächtigte die Beigeladene benannt worden. Auf Blatt 3 wird verwiesen. Mit Verfügung vom 27.9.2007 (Bl. 54) hat das Gericht die Kläger aufgefordert, die Beklagten im einzelnen zu bezeichnen. Ferner wurde angefragt, ob ein Ersatzzustellungsvertreter berufen wurde. Die Verfü gung vom 27.9.2007 (Einleitu...