rechtskräftig

 

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.213,35 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.06.2008 sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 229,55 EUR zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld i.H.v. 550,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2009 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 40 %.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung bezüglich der Kosten der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss:

Streitwert:

Klageantrag 1.

3.280,00 EUR

Klageantrag 2.

1.300,00 EUR

 

Tatbestand

Der Kläger beansprucht von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25.06.2008 in B..

Der Kläger war zu dem fraglichen Schadensereignis Eigentümer und Halter des Motorrades MZ 125, amtliches Kennzeichen …. Die Beklagte Ziffer 1 war Halterin des Pkw Opel Astra, amtliches Kennzeichen …, haftpflichtversichert bei der Beklagten Ziffer 2.

Die Beklagte Ziffer 1 befuhr mit dem o.g. Pkw Opel Astra am 25.06.2008 gegen 07.20 Uhr die G. Straße in B.. In Höhe der Einfahrt zur Berufsschule hatte sie die Absicht, zu wenden. Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad zu diesem Zeitpunkt ebenfalls die G. Straße in gleicher Fahrtrichtung, um auf den Parkplatz der Berufsschule zu gelangen. Gegenverkehr war zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden. Die Beklagte Ziffer 1 lenkte das von ihr geführte Fahrzeug auf der Höhe Berufsschule in die Einfahrt, um zu wenden. Der Kläger hatte sich mit seinem Motorrad schon vorab auf die linke Seite der Fahrspur begeben. Kurz vor dem schädigenden Ereignis befand sich rechtsseitig ein abgeparkter heller Transporter. Im weiteren kam es zur Kollision des Motorrades mit dem von der Beklagten Ziffer 1 gesteuerten Fahrzeugs. Der Motorradfahrer flog hierbei über die Motorhaube, nachdem er mit dem vorderen linken Bereich des Fahrzeugs der Beklagten Ziffer 1 kollidiert war.

An dem Motorrad des Klägers entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. Ausweislich des durch die DEKRA vom 08.07.2008 erstatteten Gutachtens wies das Motorrad einen Wiederbeschaffungswert i.H.v. 2.700,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer und einem Restwert i.H.v. 350,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer. Die Reparaturkosten sollten 3.750,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer erfordern. Der Kläger bezifferte Schaden unter Addition des Wiederbeschaffungsaufwandes i.H.v. 2.350,00 EUR, eines Nutzungsausfalls von 10 Tagen a 18,00 EUR i.H.v. mithin 180,00 EUR, Abmeldekostenpauschale i.H.v. 120,00 EUR, eine allgemeine Auslagenpauschale i.H.v. 25,00 EUR, Schadensersatz bezüglich eines beschädigten Schutzhelms i.H.v. 85,00 EUR einer Brille i.H.v. 25,00 EUR, einer Motorradjacke i.H.v. 120,00 EUR, einer Motorradhose i.H.v. 200,00 EUR, Handschuhen i.H.v. 40,00 EUR und Motorradschuhen i.H.v. 135,00 EUR auf insgesamt 3.280,00 EUR.

Gleichsam beansprucht der Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.300,00 EUR.

Mit Schreiben vom 18.02.2009 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagten Ziffer 2 vergeblich zur Zahlung eines frei verrechenbaren Vorschusses i.H.v. 4.000,00 EUR bis zum 23.02.2009 auf. Mit Schreiben vom 10.03.2009 lehnte die Beklagte Ziffer 2 eine Zahlung ab.

Der Kläger erwarb unter dem 18.11.2008 ein Ersatzfahrzeug Hierbei handelte es sich um einen VW Passat.

Der Kläger trägt vor, dass zum fraglichen Unfallzeitpunkt sich rechtseitig ein abgeparkter heller Transporter befunden habe. Insofern habe er beabsichtigt, diesen ordnungsgemäß links zu überholen. Der Kläger bereits ausgeschert gewesen sei und sich links neben dem Transporter befunden habe, habe er plötzlich erkannt, wie die Beklagte Ziffer 1 mit dem von ihr geführten Fahrzeug vor dem Transporter von der rechten Straßenseite nach links abgebogen sei. Die Beklagte Ziffer 1 habe zu diesem Zeitpunkt ein Wendemanöver eingeleitet und in vollständiger Querstellung mitten auf der Fahrbahn gestanden, um nachfolgend rückwärts zu fahren. Als der Kläger diese Gefahrensituation erkannt habe, habe er versucht, nach links auszuweichen und zu bremsen. Dennoch sei es zur Kollision gekommen. Der Kläger trägt weiterhin vor, dass er mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h vor dem Unfall gefahren sei. Er seit im 2. oder 3. Gang gefahren. Nach seiner Erinnerung habe er sofort gebremst, als er das andere Fahrzeug gesehen habe und zwar mit Fuß- und Handbremse. Bestritten werde, dass der Kläger unmittelbar vor dem Unfall mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei Aufgrund des schädigenden Ereignisses sei die Motorradschutzbekleidung des Klägers beschädigt worden. Ei...

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