Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24.09.2010 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen des Auskunftsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,- € und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
Tatbestand
Die Beklagte, eine KG, ist ein geschlossener Immobilienfonds. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz und grundstücksgleichen Rechten, der Erwerb und die Errichtung von Gebäuden, deren Vermietung, Verwaltung und Veräußerung sowie der Erwerb und die Veräußerung von Wertpapieren und Schuldverschreibungen. Der Kläger ist der Beklagten am 16.09.1997 als Kommanditist mit einem Gesellschaftsanteil von insgesamt 115.000,00 DM beigetreten. Auf den Zeichnungsschein Bl. 12 d.A. wird Bezug genommen. Laut Gesellschaftsvertrag § 3 gibt es 3 persönlich haftende Gesellschafter. Anleger können sich an der Beklagten als direkter Kommanditist oder mittelbar über den Abschluss eines Treuhandvertrages beteiligen. Anerkannt mit Zeichnung wurden von dem Kläger der Gesellschaftsvertrag mit Anlagen, der Treuhandvertrag und die Handelsregistervollmacht. Auf den Gesellschaftsvertrag, Anlage K 12, Bl. 41 ff GA wird Bezug genommen. Der Treuhandkommanditist vertritt nach Maßgabe von einheitlichen Treuhandverträgen die Treugeber, die im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern wirtschaftlich die gleichen Rechte und Pflichten wie unmittelbar im Handelsregister eingetragene Kommanditisten genießen sollen gem. § 3, 4. des Gesellschaftsvertrages. Auch sollen die Treuhandschaften Gegenstand des Gesellschaftsverhältnisses sein.
§ 9 des Gesellschaftsvertrages bestimmt:
"Die Kommanditisten/Treugeber haben das Recht, jederzeit die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft selbst oder durch einen Beauftragten der rechts- oder steuerberatenden Berufe, der von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, einzusehen sowie von den geschäftsführenden Gesellschaftern oder von den mit der Geschäftsführung beauftragten Dritten alle ihnen erforderlichen erscheinenden Auskünfte zu verlangen. Entstehende Kosten trägt der Kommanditist/Treugeber." Die Gesellschaft hat ihre Satzung in Bezug auf den Datenschutz auf ein Anschreiben der H Fonds GmbH vom 5.2.2009, Anlage K 19 Bl. 155 GA, auf das Bezug genommen wird, ergänzt. Die entsprechende Ergänzug zu § 9 der Satzung lautet: "Verlangt ein Gesellschafter persönliche Adressen heraus, kann die Geschäftsführung jederzeit entscheiden, dass die persönlichen Adressen nicht an ihn, sondern an einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Treuhänder herausgegeben werden. Die Geschäftsführung wählt den Treuhänder nach billigem Ermessen aus. Hat der Treuhänder Anhaltspunkte für Zweifel, ob die Adressen ausschließlich für Zwecke des Gesellschafters in Bezug auf die Gesellschaft verwendet werden sollen, aknn er von dem Gesellschafter verlangen, dass er im Einzelnen benennt, zu welchem Zweck die Adressen verwendet werden sollen. Verbleiben Zweifel, kann der Treuhänder die Mitgesellschafter für vom Gesellschafter benannten Zweck anschreiben und dem Gesellschafter eine Bestätigung über den Versand ausstellen. Der Treuhänder kann vom Gesellschafter einen Vorschuss auf die baren Kosten des Versands verlangen. Die Übrigen Kosten für den Treuhänder tragen die Gesellschaft und der Gesellschafter je zu Hälfte."
Gem. § 9 des Treuhandvertrages führt die Treuhänderin, die H Treuhand GmbH mit Sitz in E, ein Treugeberregister, in dem die personenbezogenen Daten auf einer EDV-Anlage gespeichert werden. § 9 Ziff. 2 des Treuhandvertrages bestimmt:
"Anderen Personen als den persönlich haftenden Gesellschaftern und den von diesen oder von dem Treuhänder beauftragten Dritten darf der Treuhänder keine Auskünfte über die Beteiligung und die Eintragung im Register erteilen, es sei denn, dass die Offenlegung gegenüber dem zuständigen Finanzamt, den das Beteiligungsvorhaben finanzierenden Kreditinstituten oder einer anderen Bank im Zusammenhang mit der Eigenkapitalfinanzierung erfolgt. Diese Einschränkung gilt nicht gegenüber gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen, wenn diese als Berater der Beteiligungsgesellschaft tätig werden."
Die Beteiligung erwies sich aus Sicht des Klägers als Fehlinvestition. Die Immobilien standen und stehen weitestgehend leer. Die anvisierten Haupteinkünfte aus Vermietung und Verpachtung konnten daher nicht erzielt werden. Ausschüttungen erfolgen daher nicht.
Der Kläger möchte Kontakt zu seinen Mitgesellschaftern / Treugebern aufnehmen, um an dem Zustand des Fonds etwas zu ändern. Der Kläger strebt nach eigenen Angaben die Veräußerung von Immobilien oder die Beendigung des Fonds an. Eine Veräußerung von Immobilien setzt einen Gesellschafterbeschluss voraus, für...