Nachgehend

OLG Düsseldorf (Urteil vom 28.10.2011; Aktenzeichen I-15 U 27/11)

 

Tenor

  • I.

    Das Versäumnisurteil der Kammer vom 16.09.2010, Aktenzeichen 1 O 51/10, wird mit folgender Maßgabe aufrecht erhalten und klarstellend neu gefasst:

    • 1.

      Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der A zu gewähren.

    • 2.

      Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu geben Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Aufwendungen.

    • 3.

      Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

    • 4.

      Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

  • II.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.600,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 16.09.2010, 1 O 51/10, darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

 

Tatbestand

Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Gegenstand des Unternehmens sind der Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz und grundstücksgleichen Rechten sowie der Erwerb und die Errichtung von Gebäuden, deren Vermietung, Verwaltung und Veräußerung sowie der Erwerb und Veräußerung von Wertpapieren und Schuldverschreibungen.

Die Beteiligung an der Gesellschaft ist entweder unmittelbar durch Beitritt als Kommanditist oder mittelbar durch Abschluss eines Treuhandvertrags mit einem Treuhandkommanditisten, der B , möglich. Auf den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag, Anlagenkonvolut K 11 zur Klage, wird Bezug genommen.

Der Kläger ist der Beklagten am 22.09.1995 als Kommanditist beigetreten und ist mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe von 50.000,00 DM (25.564,60 €) an ihr beteiligt. Nach Ansicht des Klägers verläuft die Entwicklung des Fonds unbefriedigend, er möchte nach seinen Angaben hieran etwas ändern und sich hierzu mit seinen Mitgesellschaftern zusammenschließen. Der Kläger hat sich daher mit Schreiben vom 13.10.2008 und 21.01.20089 an die Beklagte gewandt und diese außergerichtlich aufgefordert, ihm die Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter mitzuteilen, dieses Ansinnen wurde unter anderem mit Schreiben vom 11.12.2008 einer C wegen datenschutzrechtlicher Bedenken abgewiesen.

Der Kläger behauptet, die "vollmundigen Versprechen" eines Herrn D von der E , die unter anderem den Vertrieb des Fonds übernommen hatte, hätten sich nicht bewahrheitet. Die Immobilien hätten weitgehend leer gestanden und stünden immer noch weitgehend leer. Der Fonds entwickle sich unbefriedigend. Seit Jahren erfolgten keine Ausschüttungen mehr, eine Besserung sei nicht in Sicht. Eine Veräußerung der Fondsanteile sei mangels eines hierfür bestehenden Marktes unmöglich. Die derzeitige Situation komme einem Totalverlust gleich.

Der Kläger behauptet weiter, er wolle mit seinen Mitgesellschaftern in Kontakt kommen, um an diesem für ihn unbefriedigenden Zustand etwas zu ändern. Hierzu benötige er deren Namen und Anschriften, damit er eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen könne. Im Ergebnis strebe er eine Veräußerung der Immobilien des Fonds an. Die hierzu erforderliche Mehrheit von Stimmen werde er aber, so der Kläger, nur zustande bringen, wenn er sich zuvor unter den anderen Gesellschaftern eine Mehrheit suchen könne. Dabei begehrt er auch Auskunft über Namen und Anschriften der Treugeber, die über die Treuhandkommanditistin beteiligt sind.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die Fondsgesellschaft. Dieser ergebe sich aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 716 Abs. 1 BGB. Er ist weiter der Ansicht, sein Informationsrecht ergebe sich aus der Mitgliederstellung, ein besonderes, darüber hinausgehendes Interesse sei nicht erforderlich. Datenschutzrechtliche Gründe stünden der begehrten Auskunft nicht entgegen, ebenso dürfe sich die Beklagte ihm gegenüber nicht auf eine "Anonymitätsklausel" im Treuhandvertrag berufen, da diese wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam sei. Hierzu beruft er sich auf die Entscheidung des BGH vom 21.09.2009, II ZR 264/08.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm als Gläubiger Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der F mitzuteilen Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen;

Hilfsweise:

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der A zu gewähren;

  • 2.

    die Beklagte weiter zu verurteilen, ihm die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu geben Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Aufwendungen.

Die Beklagte hat zunächst beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Versäumnisurteil vom 16.09.2010, Az. 1 O 51/10, ist die Beklagte wie folgt verurteilt worden:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste der Namen und Anschriften der Mitgesellsch...

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