Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 23.07.2009 in X ereignet hat.
Das Fahrzeug der Marke Opel X des Herrn P wurde bei dem Unfall durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw beschädigt. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Am 27.07.2009 mietete Herr P bei der Klägerin einen Pkw der Marke Toyota, Preisgruppe 5, bis zum 06.08.2009. Seinen Anspruch auf Erstattung trat er an die Klägerin ab.
Das beschädigte Fahrzeug wurde in der Zeit vom 29.07 bis 06.08.2009 repariert.
Am 20.08.2009 stellte die Klägerin Herrn P für die Mietdauer vom 27.07. bis 06.08.2009 einen Betrag von 1.508,30 € in Rechnung. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Rechnung vom 20.08.2009 (Bl. 9 GA) Bezug genommen.
Die Beklagte leistete auf die Mietwagenkosten einen Betrag von 450,00 €.
Die Klägerin verlangt nun aus abgetretenem Recht als Schadensersatz Mietwagenkosten auf Grundlage des Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 abzüglich ersparter Eigenkosten, zuzüglich eines 20%igen Aufschlages, Haftbefreiungskosten sowie Zustellungs- und Abholungskosten in Höhe von insgesamt 1.274,23 € abzüglich der gezahlten 450,00 €. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Seiten 7 und 8 der Klageschrift vom 24.02.2010 (Bl. 7, 8 GA) verwiesen.
Die Klägerin meint, die Abtretung sei wirksam. Sie könne die Mietwagenkosten auf Grundlage der Schwacke-Liste 2006 geltend machen, die eine geeignete Schätzungsgrundlage sei. Ein günstigerer Mietwagen sei dem Geschädigten nicht zugänglich gewesen. Er könne insoweit auch nicht auf die Internetangebote großer Mietwagenunternehmen verwiesen werden, da es sich insoweit um einen Sondermarkt handele.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 824,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam.
Die Beklagte behauptet, in einem Telefonat am 24.07.2009 habe sie Herrn P angeboten, ihm ein Mietfahrzeug für 50,00 € pro Tag zu vermitteln. Für die Reparaturdauer von neun Tagen hätte er für 450,00 € ausweislich der Angebote der Firmen Hertz, Europcar, Avis und Sixt mühelos ein Ersatzfahrzeug anmieten können. Da er den Mietwagen erst mehrere Tage nach dem Unfall angemietet habe, habe auch keine Not- oder Eilsituation vorgelegen und er ausreichend Zeit gehabt, günstigere Angebote auf dem lokal Markt einzuholen. Ausweislich des "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts würde für den Zeitraum von neun Tagen ein angemessener und ortsüblicher Mietwagenpreis 440,52 € betragen. Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 würde hingegen die tatsächlichen Mietpreise nicht realistisch abbilden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 14.10.2009 (Bl. 291, 292 GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten keinen Schadensersatz verlangen, weil sie nicht Inhaberin der Schadensersatzforderung ist. Die Abtretung des Anspruchs ist wegen Verstoßes gegen §§ 2 Abs.1, 3, 5 Abs.1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gemäß § 134 BGB unwirksam.
Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Gemäß § 2 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die Klägerin hat hier keine eigene, sondern eine fremde Angelegenheit betrieben.
Eine eigene Angelegenheit liegt nur vor, wenn es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum geht, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (BGH NJW 2006, 1726). Hier ist nicht von der Klägerin dargelegt worden, dass sie ernsthaft versucht hätte, die Forderung gegenüber ihrem Vertragspartner geltend zu machen...