Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.11.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Az.: 27 C 2611/10) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 754,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen die Beklagte, eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem näher bezeichneten Verkehrsunfall am 23.07.2009 in Düsseldorf geltend.
Die Haftung der Beklagten aus dem zugrunde liegenden Verkehrsunfall ist dem Grunde nach unstreitig.
Das Fahrzeug (Mietwagengruppe 5) des Zeugen E. wurde durch das Unfallereignis vom 23.07.2009 beschädigt.
Aus diesem Grund mietete er vom 27.07.2009 bis zum 06.08.2009 ein Fahrzeug gleicher Klasse bei der Klägerin an und trat seinen Anspruch auf Erstattung an die Klägerin ab. Die Abtretung der Ansprüche ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin erstellte eine Rechnung in Höhe von 1.508,30 Euro mit Rechnungsdatum vom 20.08.2009 (Bl. 9 GA). Das beschädigte Fahrzeug wurde vom 29.07.2009 bis zum 06.08.2009 repariert.
Die Beklagte teilte vorprozessual mit, die Mietwagenkosten seien überhöht und leistete auf die Mietwagenkosten einen Betrag in Höhe von 450,00 Euro.
Mit der Klage macht die Klägerin noch offene Zahlungsansprüche für die Mietwagenkosten in Höhe von 824,23 Euro geltend.
Sie rechnet auf Grundlage des Mittelwertes des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 abzüglich ersparter Eigenkosten von 5%, zuzüglich eines 20%igen Aufschlages, Haftungsbefreiungskosten sowie Zustellungs- und Abholungskosten ab. Dies ergibt eine Gesamtforderung von insgesamt 1.274,23 Euro abzüglich der gezahlten 450,00 Euro.
Die Klägerin führt aus, die Schwacke-Liste 2006 sei eine geeignete Schätzungsgrundlage. Ein günstigerer Mietwagen sei dem Geschädigten nicht zugänglich gewesen. Er könne auch nicht auf die Internetangebote großer Mietwagenunternehmen verwiesen werden, da es sich um einen Sondermarkt handele.
Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Klägerin und beruft sich darauf, dass die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam sei.
Die Beklagte behauptet, in einem Telefonat am 24.07.2009 habe sie dem Zeugen E. angeboten, ihm ein Mietfahrzeug für 50,00 Euro pro Tag zu vermitteln. Außerdem habe er ein Ersatzfahrzeug für 450,00 Euro bei den Firmen F., G., H. und I. anmieten können. Da er den Mietwagen erst einige Tage nach dem Unfall anmietete, habe auch kein Eilfall bestanden. Er habe genügend Zeit gehabt, nach günstigeren Angeboten zu suchen.
Im Übrigen stelle der Schwacke-Mietpreisspiegel keine taugliche Schätzungsgrundlage dar, da dieser den Markt nicht realistisch abbilde. Eine taugliche Schätzungsgrundlage sei hingegen der "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 824,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin schon nicht aktivlegitimiert sei, da die Abtretung wegen Verstoßes gegen §§ 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gemäß § 134 BGB unwirksam sei.
Es liege insbesondere keine Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG vor.
Ob eine Nebenleistung vorliege, sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Die qualifizierte Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung hinsichtlich der im Streit stehenden Erforderlichkeit der abgerechneten Tarife könne unter Würdigung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände, insbesondere der Komplexität und Schwierigkeit der konkreten Rechtsdienstleistungen nur von einem Rechtskundigen erwartet werden.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren auf Zahlung des oben genannten Betrages weiter. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die streitgegenständliche Abtretung wirksam und die geltend gemachten Mietwagenkosten erforderlich seien.
Die Klägerin beantragt in der Berufungsinst...