Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung angeordnet:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Aufrechterhaltung der Versorgungsleistungen für die Wohnung der Antragsteller im Hause Voigtstr. 31, 1. Geschoss links, 24937 Flensburg mit Fernwärme und Allgemeinstrom zu gewährleisten.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die einstweilige Verfügung war gemäß §§ 940, 938 ZPO antragsgemäß zu erlassen.

Die Antragsteller haben aufgrund des mit der Antragsgegnerin über die im Tenor näher bezeichnete Mietwohnung geschlossenen Mietvertrages aus dem Jahr 2001 einen Anspruch auf Versorgung mit Fernwärme und Allgemeinstrom.

Auch haben die Antragsteller die Voraussetzungen des gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderlichen Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht. Die Dringlichkeit für den Erlass der einstweiligen Verfügung ergibt sich aus der von den Stadtwerken Flensburg GmbH am 22.09.2003 durchgeführten Einstellung der Strom- und Fernwärmeversorgung für das gesamte Haus ….

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 1, 3 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1714758

WuM 2004, 32

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