Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 293,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7,40 EUR seit dem 06.05.2004, aus weiteren 13,00 EUR seit dem 04.06.2004, aus weiteren 81,50 EUR seit dem 05.07.2004, aus weiteren 19,00 EUR seit dem 05.08.2004, aus weiteren 13,00 EUR seit dem 04.09.2004 und aus weiteren 159,80 EUR seit dem 05.10.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1, Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. § 535 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 293,70 EUR.

Unstreitig hat zwischen den Parteien vom 01.01. bis zum 31.12.2004 ein Mietvertrag über die Wohnung … in 15517 Fürstenwalde bestanden und ebenfalls unstreitig hat die Beklagte im Zeitraum von Februar bis Oktober 2004 den Mietzins um insgesamt 293,70 EUR gemindert. Ein Minderungsrecht wegen unzureichender Beheizbarkeit der Wohnung hat ihr jedoch nicht zugestanden.

Die Beklagte konnte bereits nicht verlangen, daß die Wohnräume auf mindestens 22° C beheizt werden konnten. Wohnräume müssen während der Heizperiode täglich von 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr auf mindestens 20° C Zimmertemperatur und von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr auf mindestens 18° C beheizbar sein, vgl Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 535, Rn 64 m.w.N.

Hierauf hatte bereits der Kläger durch seinen Schriftsatz vom 23.03.2005 zutreffend hingewiesen, so daß es eines etwaigen zusätzlichen Hinweises durch das Gericht nicht bedurft hat.

Hinzu tritt, daß die Beklagte die vermeintliche unzureichende Beheizbarkeit bei der Stellung „4” am Heizkörperventil festgestellt haben will, mithin bei nicht vollständiger Öffnung des Ventils, welche bei der Stellung „5” erreicht wird. Dies entnimmt das Gericht dem Begehungsprotokoll vom 28.07.2004. Welcher Beweiswert diesem Begehungsprotokoll zukommt, kann dahinstehen. Jedenfalls hat die Beklagte die in der Vorlage dieses Protokolls liegende Behauptung des Klägers, sie habe die vermeintlich unzureichende Beheizbarkeit bei der Stellung „4”, nicht jedoch bei der Stellung „5” des Heizkörperventils festgestellt, nicht bestritten; jedenfalls hat die Beklagte diese Behauptung des Klägers nicht substantiiert bestritten, denn ihre Ausführungen auf Blatt 3 des Schriftsatzes vom 03.03.2005 zum Begehungsprotokoll stellen ein substantiiertes Bestreiten der klägerischen Behauptung im Zusammenhang mit der Heizkörperventilstellung nicht dar. Hätte die Beklagte hingegen in den Wohnräumen die Heizkörperventile vollständig geöffnet (Stellung „5”), wäre die Mindesttemperatur von 20° C mit hoher Wahrscheinlichkeit erreicht worden.

Entscheidungserheblich ist schließlich, daß die Beklagte ihre Behauptung der unzureichenden Beheizbarkeit nicht zu beweisen vermag. Auf die sie insoweit treffende Beweislast hatte das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Die Vernehmung der daraufhin von der Beklagten benannten Zeugen kommt nicht in Betracht, da sie nach dem Vorbringen der Beklagten lediglich bekunden können sollen, daß sie in der Wohnung „Kälteeinwirkungen” wahrgenommen hätten. Damit könnte die Beklagte den ihr obliegenden Beweis, daß die Wohnung nicht auf wenigstens 20° C beheizbar gewesen sei, nicht führen. Hierzu hätte es der Durchführung von Temperaturmessungen über einen nennenswerten Zeitraum bedurft, und zwar nicht irgendwelcher Temperaturmessungen, sondern solcher mit einem geeichten Thermometer. Die Beklagte jedoch hat überhaupt keine Temperaturmessungen vorgenommen, sondern lediglich behauptet, die Wohnräume ließen sich nicht auf mindestens 22° C beheizen. Jedenfalls hat sie von etwaigen Messungen nichts mitgeteilt.

Schließlich hat der Beklagten auch in den Sommermonaten des Jahres 2004 ein Minderungsrecht wegen etwaig unzureichender Beheizbarkeit nicht zugestanden. Der streitgegenständliche Zeitraum erstreckt sich hier von Februar bis Oktober 2004, mithin über 9 Monate. Davon sind wenigstens 3 Monate, ggf. auch 4, abzuziehen, so daß 5 oder höchstens 6 Monate verbleiben. Aus welchem Grunde die Beklagte meint, sie habe über einen Zeitraum von 8 Monaten den Mietzins mindern dürfen, wie in der Klageerwiderungsschrift vorgetragen, ist nicht nachvollziehbar.

Nach alledem muß die Klage in vollem Umfange erfolgreich sein.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 293,70 EUR.

 

Unterschriften

Kapteina

 

Fundstellen

Haufe-Index 1460683

NWB 2006, 165

IWR 2005, 69

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