Leitsatz

Der Mieter kann nicht verlangen, dass in seinem Wohnzimmer 22°C herrschen; es genügt, wenn sich das Wohnzimmer tagsüber auf 20°C und nachts auf 18°C heizen lässt. Der Mieter muss zum Nachweis der behaupteten unzureichenden Beheizung Temperaturmessungen über einen längeren Zeitraum mit einem geeichten Thermometer vornehmen.

 

Fakten:

Der Mieter hatte die Miete wegen unzureichender Beheizbarkeit der Wohnung gemindert. Das Gericht gibt dem Vermieter Recht: Der Mieter kann nicht verlangen, dass die Wohnräume auf mindestens 22°C beheizt werden können. Wohnräume müssen während der Heizperiode täglich von 6 Uhr bis 23 Uhr auf mindestens 20°C Zimmertemperatur und von 23 Uhr bis 6 Uhr auf mindestens 18°C beheizt werden können. Der Mieter hat hier auch nicht dargelegt, dass er die Temperaturen bei vollständiger Öffnung der Heizkörperventile auf Stellung "5" gemessen hat. Der Mieter hätte zudem über einen nennenswerten Zeitraum mit einem geeichten Thermometer messen müssen.

 

Link zur Entscheidung

AG Fürstenwalde, Urteil vom 23.06.2005, 12 C 481/04

Fazit:

Das Gericht konkretisiert den Beheizungsanspruch des Mieters. Der Vermieter muss dafür sorgen, dass die im Mietvertrag festgelegte Mindesttemperatur gewährleistet ist. Eine vertragliche Temperatur von 18°C zwischen 8 Uhr und 21 Uhr reicht aber nicht aus. Fehlt im Vertrag eine Bestimmung, wird eine Temperatur von mindestens 20-22°C als ausreichend angesehen. Der Vermieter muss diese Temperatur während der üblichen Tagesstunden von 7 Uhr bis 23 Uhr bzw. 24 Uhr gewährleisten. In winterlichen Kältezeiten kann der Vermieter verpflichtet sein, die Heizung auch nachts durchgehend in Betrieb zu halten. Nachts müssen trotz Absenkung mindestens 17-18°C erreicht werden.

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