Tenor
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Parteien haben über die Höhe einer Geschäftsgebühr anlässlich einer Verkehrsunfallregulierung gestritten.
Der Kläger hat eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 als angemessen erachtet. Von der Beklagten wurde eine solche lediglich in Höhe von 0,9 als erstattungsfähig angesehen. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 87,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2004 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, die anwaltliche Tätigkeit in der vorliegenden Unfallregulierung sei nach Art und Umfang als deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten, so daß deshalb lediglich eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr abgerechnet werden könne. Nachdem der Kläger nach Klageerhebung Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in der Verkehrsunfallsache näher darlegte, zahlte die Beklagte die Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3. Daraufhin haben beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. Sie stellen nunmehr wechselseitig Kostenanträge.
Entscheidungsgründe
II.
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre.
Die anwaltliche Bearbeitung eines üblichen Verkehrsunfalls stellt grundsätzlich eine durchschnittliche Angelegenheit dar. Sofern dafür eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 berechnet wird, ist dies nicht zu beanstanden. Dies auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstands, daß der Rechtsanwalt gem. § 14 RVG bei der Bestimmung der konkreten Rahmengebühr einen Ermessensspielraum hat. Dafür, dass die im vorliegenden Verfahren durch den Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Geschäftsgebühr unbillig war, waren keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden. Es handelte sich um einen Verkehrsunfall mit einem Schadensumfang in Höhe von 2.543,34 EUR, bei dem sich die Kfz-Haftpflichtversicherung zunächst weigerte, den Schaden auszugleichen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens ankündigte.
Da das vorliegende Verfahren keinen Rechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant betraf, war die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer (§ 14 Abs. 2 RVG) nicht erforderlich.
Unterschriften
gez. Pfestorf Richter
Fundstellen
Haufe-Index 1454380 |
MDR 2005, 659 |
RVGreport 2005, 191 |
KammerForum 2005, 204 |
NJOZ 2005, 1696 |
RVG-Letter 2005, 33 |