Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Räumung einer Wohnung nach vorangegangener Kündigung.
Die Parteien sind durch einen Mietvertrag über eine Wohnung in der … Hamburg miteinander verbunden.
Das Mietverhältnis ist seit Jahren durch diverse Streitigkeiten zwischen den Mietvertragsparteien erheblich belastet.
Mit Kündigungsschreiben vom 28.08.03 hat die Klägerin die außerordentliche fristlose und hilfsweise zugleich die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen.
Ihre Kündigung hat die Klägerin mit
angeblich aggressiven Verhalten der Beklagten (1.),
dem Minderungsverhalten der Beklagten (2.),
angeblichen Verzögerungen bei der Mängelbeseitigung durch die Beklagten (3.),
eine angebliche Sachbeschädigung durch die Beklagten zu Lasten der Klägerin (4.) und die Ankündigung der Beklagten, die Betriebskostenvorauszahlungen hinsichtlich des Hausmeisteranteils eigenmächtig herabzusetzen (5.)
begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Kündigung wird auf Anlage K 1, Bl. 10 der Akte Bezug genommen.
1. Hinsichtlich des Vorwurfes des aggressiven Verhaltens ist unstreitig, dass es anlässlich einer Mängelanzeige der Beklagten zu einer gemeinsamen Wohnungsbesichtigung kam, an welcher die Klägerin, die Zeugen … und die Beklagten teilnahmen.
Gegenstand der Mangelanzeige war ein Fleck im Bereich des Esszimmerfensters, von welchem die Beklagten behaupteten, es handele sich um einen Schimmelfleck. Die Besichtigung war von Anfang an durch eine äußerst angespannte Atmosphäre belastet.
Nach einem vorangegangenen Gespräch in der Küche der Wohnung begannen die Beteiligten der Wohnungsbesichtigung mit der Inaugenscheinnahme des fraglichen Flecks.
Ohne ihr Verhalten zuvor mit den Beklagten abzustimmen machte die Klägerin Anstalten, den Fleck wegzuwischen. Hierbei verwendete sie ein Tuch der Beklagten, ohne die Beklagten zuvor um Erlaubnis für die Benutzung des Tuches gebeten zu haben.
Es kam zu einer Eskalation. Der Beklagte zu 2) schrie die Klägerin an und hinderte sie am Wegwischen des Flecks, indem er ihr Handgelenk ergriff und der Klägerin das Tuch entriss.
Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang,
sie habe aufgrund des Gebarens des Beklagten zu 2) fürchten müssen, dass dieser sogleich auf sie einschlagen würde. Bei seinem Einschreiten gegen ihren Versuch, den Fleck zu entfernen, sei der Beklagten auf nicht nachvollziehbare und brutale Art und Weise vorgegangen.
Des Weiteren behauptet die Klägerin, der Beklagte zu 2) habe bereits im Jahre 1999 gezeigt, dass er zu aggressiven Verhalten neige, da er damals mit seinen Fäusten auf den Pkw der Klägerin eingetrommelt und den damaligen Miteigentümer des hinteren Grundstückteils mit Schlägen bedroht habe.
Auch nach dem Ausspruch der Kündigung habe der Beklagte zu 2) noch mehrfach Mitarbeiter von Handwerksfirmen in aggressiver Weise angeschrieen.
Hinsichtlich des Ereignisses vom 20.08.03 ist Beweis erhoben worden durch die Vernehmung der Zeugen … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.09.04 verwiesen.
2. Bezüglich des Minderungsverhaltens der Beklagten ist unstreitig, dass die Beklagten gegenüber der Klägerin mit diversen Mängelanzeigen immer wieder Mängel der Mietsache behauptet und variierende Minderungseinbehalte angekündigt haben.
Dabei überschritten die Beklagten auch die Minderungsquote, die zuvor in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil durch das Amtsgericht Hamburg-Blankenese ausgeurteilt worden war.
3. Hinsichtlich der angeblichen Verzögerungen von Mangelbeseitigungsarbeiten ist unstreitig, dass wegen verschiedener Mängel wiederholt Arbeiten in der Wohnung der Beklagten durchgeführt werden mussten.
Nachdem es aufgrund von Arbeiten in der Dachschräge im August 2002 in der Wohnung der Beklagten zu dekorativen Beeinträchtigungen gekommen war, gelang es der von der Klägerin beauftragten Fa. … für die Beseitigung dieser Dekorationsmängel erst einen Termin für die letzte Novemberwoche mit den Beklagten zu vereinbaren.
Nachdem die Fenster in der Wohnung der Beklagten aufgrund einer Mängelanzeige der Beklagten durch die Fa. … in der 51 Kalenderwoche des Jahres 2002 ausgetauscht werden sollten, war eine Durchführung der Arbeiten wegen Terminvorgaben von Seiten der Beklagten erst am 22.01.03 möglich.
Im Zusammenhang mit der Suche nach einem Besichtigungstermin für das Badezimmerfenster ließen die Beklagten durch ihren Prozessbevollmächtigten am 18.06.03 mitteilen, dass man zukünftig Termine nur noch im Schriftwege zu vereinbaren bereit sei.
Die Klägerin behauptet in diesen Zusammenhang,
im Anschluss an Untersuchungen im Kinderzimmer im November ...