Tenor

Der Rechtsstreit ist in Höhe von 48,53 Euro in der Hauptsache für erledigt erklärt.

2.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 628,96 Euro nebst Zinsen entsprechend dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 % jährlich ab 5.6.2002 an die Kläger als Mitgläubiger zu zahlen.

3.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Von den Kosten des Rechtsstreit tragen die Kläger als Gesamtschuldner 10 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 90 %.

5.

Streitwert:

Für die Prozessgebühr 764,70 Euro,

für die Beweis- und Verhandlungsgebühr 716,17 Euro.

 

Tatbestand

Die Parteien verbindet ein Wohnraummietverhältnis über die von der Zeugin … bewohnte Wohnung im 1. OG rechts des Hauses … in Blankenese.

Seit Februar 2000 beläuft sich die Netto-Kaltmiete auf 485,56 Euro monatlich.

Die Beklagten habe die Miete von Januar 2002 bis November 2002 wie folgt gemindert:

Januar bis Juni monatlich

121,39 Euro

Juli bis Oktober monatlich

72,83 Euro

November

48,53 Euro

Der letztgenannte Betrag wurde von Seiten der Beklagten am 13.12.2002 beglichen, woraufhin die Klagerhöhung vom 13.11.02 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.

Die Mietminderung wurde seitens der Beklagten darauf gestützt, dass aufgrund von Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück im Februar 2002 ein Teil der Decke, in dem nach Süden und Osten ausgerichteten Zimmer durch Erschütterungen herunterzukommen drohte.

Die sonstige Minderung wurde mit den Bauarbeiten direkt nördlich der Mietwohnung (Dro-Markt Schlecker) begründet.

Die Kläger haben aufgrund des Urteils vom 11.8.1999 (Az.: 508 C 742/98) eine Mietminderung von 5 % für die Zeit von Januar bis Oktober 2002 zugestanden, sowie zusätzlich einen Betrag von 60,70 Euro (Februar 2002) für die Beeinträchtigung wegen der Arbeiten an der Zimmerdecke.

Generell vertreten die Kläger die Auffassung, dass die Auswirkungen einer üblichen Baustelle in direkter Nachbarschaft eigentlich minderungsfrei hinzunehmen seien.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 716,17 Euro zu zahlen nebst Zinsen entsprechend dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 % jährlich ab 5.6.2002 (mittlerer Termin).

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, durch den Abriss des Gebäudes mit dem Dro-Markt Schlecker sei der Wohnwert durch erheblichen Staub und Lärm stark reduziert worden.

Insbesondere seien in der Wohnung Anfang Januar 2002 Räum- und Rammarbeiten deutlich zu hören gewesen. Anschließend seien Löcher für Eisenträger gebohrt worden, die hydraulisch in die Baugrube hineingedrückt wurden. Ab 9.1.02 befanden sich ein großer Kran, ein Bagger und hydraulische Pressen auf dem Bauplatz.

Die Arbeiten seien werktags schon frühmorgens begonnen worden und hätten sich zum Teil bis zum Samstag hingezogen.

Wegen der einzelnen baulichen Aktivitäten wird ergänzend auf Seite 2 ff des Schriftsatzes vom 3.12.2002 verwiesen.

Die Beklagten meinen, für das 1. Halbjahr 2002 sei eine Minderung von 121,39 Euro monatlich und für die weiteren vier Monate bis Ende Oktober 2002 noch eine Minderung von 72,83 Euro eingetreten, da Baulärm bei Wohnraum ein Fehler/Mangel der Mietsache darstelle.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme und Vernehmung der Zeugen … und … Insoweit wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 12.2.2003.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Den Klägern steht ein Mietezahlungsanspruch in tenorierter Höhe gem. § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. mit dem mündlichen Mietvertrag zwischen den Parteien zu.

Die Miete ist wegen des Abrisses des Gebäudes mit dem Dro-Markt Schlecker und dem dort errichteten Neubau quasi direkt vor dem Küchenfenster der Mietwohnung der Beklagten um monatlich 33 Euro (ca. 6 % der fiktiven Bruttokaltmiete) kraft Gesetzes gem. § 536 BGB gemindert.

Die restliche Mieteforderung errechnet sich wie folgt:

Minderung von 6 × 121,39 Euro für Januar bis Juni

2002

728,34 Euro

Minderung von 4 × Euro 72,83 für die Zeit von Juli bis Oktober 2002

291,32 Euro

Zwischensumme

1.019,66 Euro

abzügl. konzedierter weiterer Minderung für Februar 2002 wegen der Reparatur der Zimmerdecke

60,70 Euro

abzügl. Minderung wegen Baustellenlärms, Staubentwicklung etc. in Höhe von 10 Monaten d 33 Euro

330,00 Euro

Insgesamt

628,96 Euro

Das Minderungsrecht der Beklagten ist auch nicht wegen „Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss” gem. § 536 b BGB entfallen.

Durch Bebauung auf ein Nachbargrundstück oder außerhalb des Mietshauses auf dem selben Grundstück kommt es für die Bauphase zu einer negativen Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit der Mietsache (sog. Ist-Beschaffenheit), von der nach dem Vertrag vorausgesetzten Beschaffenheit (sog. Soll-Beschaffenheit). Dies stellt einen Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 S. 1 BGB dar (vgl. OLG Hamm, ZMR 1983, 275 auch zu...

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